Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Volume count:
23
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Die Rechtsunterschiede unter den Staatsangehörigen. A. Die Standesherren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • § 19. Das Staatsgebiet.
  • § 20. Die Staatsangehörigen.
  • § 21. Die Rechtsunterschiede unter den Staatsangehörigen. A. Die Standesherren.
  • § 21 a. Die Rechtsunterschiede unter den Staatsangehörigen. B. Die Depossedirten.
  • § 22. Die Rechtsunterschiede unter den Staatsangehörigen. C. Der niedere Adel. D. Auszeichnungen. E. Rechtlich benachtheiligte Personen.
  • § 23. Die Fremden.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

62 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 21. 
II. Was den Begriff und Umkreis der Mediatisirten anlangt, so bestimmt die 
B.A. Art. 14, daß zu den Mediatisirten alle die i. J. 1806 und seitdem, also bis zum Jahre 
1815 mittelbar gewordenen reichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser gehören. Zweierlei 
wird hiernach zum Begriffe einer standesherrlichen Familie verlangt a) daß sie bis zur Auf— 
lösung des deutschen Reiches reichsunmittelbar war und b) die Reichsstandschaft, also die 
Landeshoheit in einem reichsunmittelbaren Territorium besaß, auf Grund dessen sie Sitz und 
Stimme im Reichstage hatte. Nicht zu den Standesherren gehören daher die sog. Persona- 
listenfamilien, die ohne reichsständisches Territorium bei einer Grafenbank immatrikulirt waren. 
Mit Rücksicht daraus läßt sich bei der Sonderstellung der Mediatisirten und den sich daraus 
ergebenden Vorrechten eine dingliche und persönliche Seite unterscheiden, indem diese Vorrechte 
sich entweder als ein Rest ihrer früheren Herrscherrechte über ihr Territorium, oder als eine 
Folge ihrer persönlichen Stellung, also die Zugehörigkeit zum hohen Adel ergeben #). 
Bezüglich der Sonderstellung der Standesherren im Einzelnen ist vor Allem festzuhalten, 
daß diejenigen Mediatisirten deren Standesherrschaften im preußischen Staatsgebiete liegen, 
preußische Unterthanen sind und daher grundsätzlich den übrigen Unterthanen gleichstehen, daß 
ihnen aber wie das G. vom 10/7. 1854 sagt, „auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen 
Stellung und der von ihnen besessenen Landeshoheit“ gewisse Vorrechte zustehen, die sich als 
Bevorzugungen gegenüber den übrigen Unterthanen darstellen. Diese Vorrechte sind haupt- 
sächlich folgende?2): 
1. Das Recht der Ebenbürtigkeit. Nach Art. 14 N. 1 der B.A. sollen die von 
1806—1815 mittelbar gewordenen fürstlichen und gräflichen Häuser „nichtsdestoweniger“ zum 
hohen Adel gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit 
verbundenen Begriffe verbleiben. Die preuß. V. v. 21/6. 1815 hat die Bestimmung wörtlich 
wiederholt, denselben Inhalt haben die hannöv. BV. v. 18/4. 1823 u. 9/5. 1826, sowie das 
kurhess. Ed. v. 29/5. 1833, während für Nassau eine allgemeine Verordnung nicht ergangen 
und ebensowenig eine Publikaton der einzelnen Recesse erfolgt ist. Trotzdem ist an der Gelt- 
ung des in Art. 14 B.A. aufgestellten Grundsatzes auch für Nassau nicht zu zweifeln. 
Das Recht der Ebenbürtigkeit steht sämmtlichen Mediatisirten ohne Rücksicht darauf zu, 
ob sie in Preußen oder überhaupt noch eine Standesherrschaft besitzen. 
2. Ehrenrechte. Zufolge Bundesbeschlusses v. 18/8. 1825 sollte den ehemals reichs- 
ständischen Familien ein ihrer Ebenbürtigkeit angemessener Titel und Rang und zwar den 
Fürsten das Prädikat „Durchlaucht“ und nach dem Beschlusse v. 13/2. 1829 den Häuptern 
der gräflichen Familien das Prädikat „Erlaucht“ beigelegt werden. Dies ist geschehen in 
Preußen durch die Kab. O. v. 21/2. 1832 G.S. S. 129). 
Da diese Prädikate als ein Ausfluß der Zugehörigkeit der Mediatisirten zum hohen 
Adel erscheinen, so sind sie unabhängig vom Besitze einer Standesherrschaft und stehen auch 
den nicht in Preußen begüterten Mediatisirten zu. 
Zu den Ehrenrechten gehören ferner die durch die V. v. 21/6. 1815 und die Instruktion 
v. 30/5. 1820 eingeräumten Rechte, daß nämlich der Standesherren und ihrer Familien in 
den standesherrlichen Bezirken beim Kirchengebete Erwähnung geschehen und daß beim Ableben 
des Standesherren, seiner Gemahlin und seines vermuthlichen Nachfolgers öffentliche Trauer 
vermittelst Trauergeläute und Untersagung öffentlicher Lustbarkeiten stattfinden darf und daß 
die Häupter der standesherrlichen Familien innerhalb des standesherrlichen Bezirks aus ihren 
eigenen Mitteln Ehrenwachen halten dürfen, deren Mitglieder jedoch nicht die Stellung staat- 
licher Militärpersonen haben und von der staatlichen Militärpflicht nicht befreit sind. Diese 
  
1) Eine Aufzählung der dem preuß. Staate angehörigen Standesherren giebt Bornhak a. a. O. 
S. 306 ff. 
2) In Bezug auf Einzelnheiten muß auf die eingehende Darstellung bei Rönne a. a. O., I, 
S. 301 ff. verwiesen werden.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.