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Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_1
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 1
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nach dem Ausbruch des Krieges.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Amtliche Kriegsdepeschen
  • Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis. Aktenstücke zum Kriegsausbruch Seite I-LXXVIII.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Denkschrift, vorgelegt dem deutschen Reichstage am 3. August 1914.
  • 2. Österreich-Ungarn und Serbien.
  • 3. Aus dem deutschen diplomatischen Schriftwechsel.
  • 4. Ein belgischer Diplomat über Deutschlands Bemühungen zur Erhaltung des Friedens.
  • 5. Schriftstücke zum politischen Meiungsaustausch zwischen Deutschland und England.
  • 6. Verhandlungen des Fürsten Lichnowsky mit Sir Edward Grey.
  • 7. Amtliche Aktenstücke zur Vorgeschichte des Krieges.
  • 8. Die Brüsseler Dokumente I.
  • 9. Die Brüsseler Dokumente II.
  • 10. Englische Spionage in Brüssel.
  • 11. Neue Dokumente über Englands Neutralitätsbruch.
  • 12. Bei dem englischen Legationssekretär Grant-Watson gefundene Schriftstücke.
  • Wie der Weltkrieg entstand.
  • Die Vorgeschichte des Krieges.
  • Nach dem Ausbruch des Krieges.

Full text

8 — J 
veröffentlichen wir den Wortlaut der telegraphischen Anweisungen an den deutschen 7! 
Gesanbten in Brüssel vom 2. August 1014: 8 
Der kaiserlichen Regierung liegen zuverlässsge Nachrichten vor über den beab- P 
sichtigten Aufmarsch feanzössscher Streitkräste an der Maasstrecke Givet— Namur. Sie 3 
8 lassen keinen Zwelfel über die Absicht Frankreichs, durch belgisches Gebiet gegen ð 
Deuutschland vorzugehen. 
Dle kaiserliche Keglerung kann sich der Zesorgnis nicht erwehren, daß Belgien, 
trotz besten Willens, nicht imstande sein wird, ohne Hilfe einen französischen Vormarsch 
vl* mit so großer Aussicht auf Erfolg abzuwehren, daß darin eine ausreichende Sicherheit 
* gegen die Bedrohung Deutschlands gefunden werden kann. Es ist ein Gebot der 
* Selbsterhaltung für Deutschland, dem feindlichen Angriff zuvorzukommen. Mit dem 
größten Zedauern würde es daher die deutsche Regierung erfüllen, wenn Belgien 
97 einen Akt der Feindseligkeit gegen sich darin erblicken würde, daß die Maßnahmen 
seiner Gegner Deutschland zwingen, zur Gegenwehr auch seinerseits belglsches 
⁊* Gebiet zu betreten. Um jede Mißdeutung auszuschließen, erklärt die kaiserliche 
Regierung das Folgende: 
2 
— 
#er 
m 
— 
— 
————— ————— 
— 
1. Deutschland beabsichtigt keinerlei Feindseligkeiten gegen Zelgien. Ist Belgien 
8 gewillt, in dem bevorstehenden Kriege Deutschland gegenüber eine wohlwollende 
B Neutralität einzunehmen, so verpflichtet sich die deutsche Reglerung, beim Friedens— 8 
schluß Besitzstand und Unabhängigleit des Königreichs in vollein AUmfang zu garantieren. * 
* 2. Deuischland derpflichtet sich unter obiger Voraussetzung, das Gebiet des 
* Königreichs wieder zu räumen, sobald der Friede geschlossen ist. * 
3. Bei einer freundschaftlichen Haltung Belgiens ist Deutschland bereit, im Ein- 3 
* vernehmen mit den königlich belgischen Behörden alle Zedürfnisse seiner Truppen 7 
mi gegen Barzahlung anzukaufen und jeden Schaden zu ersetzen, der etwa durch deutsche 
* Truppen verursacht werden könnte. 
Sollte Belgien den deutschen Truppen feindlich entgegentreten, insbesondere ihrem 
Vorgehen durch Widerskand der Maasbefestigungen oder durch Zersiörungen von 
Eisenbahnen, Straßen, Tunneln oder sonstigen Kunstbauten Schwierigkeiten bereiten, 
so wird Deutschland zu seinem Bedauern gezwungen sein, das Königreich als 
Feind zu betrachten. In diesem Falle würde Deutschland dem Königreich gegenüber 
keine Verpflichtungen übernehmen können, sondern müßte die spätere Regelung des 
Verhältnisses beider Staaten zueinander der Entscheidung der Waffen überlassen. 
Die kaiserliche Kegierung gibt sich der bestimmten Hoffnung hin, daß diese 
Eventualität nicht eintreten und daß die königlich belgische Kegierung die geeigneten 
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* — — νí— 3 
n’“ 1.— LS. A##. 4 r#. 
S— ————— 
4 
Maßnahmen zu treffen wissen wird, um zu verhindern, daß Vorkommnisse, wie die - 
vorstehend erwähnten, sich ereignen. In diesem Falle würden die freundschaflklichen 7 
Bande, bie beibe Nachbarstaaten verbinden, eine weitere und dauernde Festigung P 
erfahren. 2 
Euer Hochwohlgeboren wollen heute abend 8 Uhr der könlglich belgischen Kegierung v 
hiervon streng vertrauliche Mitteilung machen und sse um Erteilung einer unzwei- 6. 
deutigen Nachricht binnen zwölf Stunden, also bls morgen früh s Uhr, ersuchen. " 
17 
R 
* T # * 4 — #—— —. *Wle ÔÊ Ê ä §t 
Selee sg 32 2
	        

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