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Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_1
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 1
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Aus dem deutschen diplomatischen Schriftwechsel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Amtliche Kriegsdepeschen
  • Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis. Aktenstücke zum Kriegsausbruch Seite I-LXXVIII.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Denkschrift, vorgelegt dem deutschen Reichstage am 3. August 1914.
  • 2. Österreich-Ungarn und Serbien.
  • 3. Aus dem deutschen diplomatischen Schriftwechsel.
  • 4. Ein belgischer Diplomat über Deutschlands Bemühungen zur Erhaltung des Friedens.
  • 5. Schriftstücke zum politischen Meiungsaustausch zwischen Deutschland und England.
  • 6. Verhandlungen des Fürsten Lichnowsky mit Sir Edward Grey.
  • 7. Amtliche Aktenstücke zur Vorgeschichte des Krieges.
  • 8. Die Brüsseler Dokumente I.
  • 9. Die Brüsseler Dokumente II.
  • 10. Englische Spionage in Brüssel.
  • 11. Neue Dokumente über Englands Neutralitätsbruch.
  • 12. Bei dem englischen Legationssekretär Grant-Watson gefundene Schriftstücke.
  • Wie der Weltkrieg entstand.
  • Die Vorgeschichte des Krieges.
  • Nach dem Ausbruch des Krieges.

Full text

— 38 — 
Nr. 27. 
Telegramm des Reichskanzlers an den deutschen Gesandten in Brüssel 
vom 2. August 1914. 
Der Kaiserlichen Regierung liegen zuverlässige Nachrichten vor über den 
beabsichtigten Aufmarsch französischer Streitkräfte an der Maas, Strecke Givet-Namur. 
Sie lassen keinen Zweifel über die Absicht Fraukreichs, durch belgisches Gebiet gegen 
Deutschland vorzugehen. Die Kaiserliche Regierung kann sich der Besorgnis nicht 
erwehren, daß Belgien, trotz besten Willens, nicht imstande sein wird, ohne Hilfe 
einen französischen Vormarsch mit so großer Aussicht auf Erfolg abzuwehren, daß 
darin eine ausreichende Sicherheit gegen die Bedrohung Deutschlands gefunden werden 
kann. Es ist ein Gebot der Selbsterhaltung für Deutschland, dem feindlichen An- 
griff zuvorzukommen. Mit dem größten Bedauern würde es daher die deutsche 
Regierung erfüllen, wenn Belgien einen Akt der Feindseligkeit gegen sich darin 
erblicken würde, daß die Maßnahmen seiner Gegner Deutschland zwingen, zur Gegen- 
wehr auch seinerseits belgisches Gebiet zu betreten. Um jsede Mißdentung auszuschließen, 
erklärt die Kaiserliche Regierung das Folgende: 
1. Deutschland beabsichtigt keinerlei Feindseligkeiten gegen Belgien Ist Belgien 
gewillt, in dem bevorstehenden Kriege Deutschland gegenüber eine wohlwollende 
Neutralität einzunehmen, so verpflichtet sich die deutsche Regierung, beim Friedens- 
schluß Besitzstand und Unabhängigkeit des Königreich im vollen Umfang zu garantieren. 
2. Deutschland verpflichtet sich unter obiger Voraussetzung, das Gebiet des 
Königsreichs wieder zu räumen, sobald der )Friede geschlossen ist. 
3. Bei einer freundschaftlichen Haltung Belgiens ist Deutschland bereit, im Ein- 
vernehmen mit den Königlich Belgischen Behörden alle Bedürfnisse seiner Truppen 
gegen Barzahlung anzukaufen und jeden Schaden zu ersetzen, der etwa durch deutsche 
Truppen verursacht werden könnte. 
Sollte Belgien den deutschen Truppen feindlich entgegentreten, insbesondere 
ihrem Vorgehen durch Widerstand der Maasbefestigungen oder durch Zerstörungen 
von Eisenbahnen, Straßen, Tunneln oder sonstigen Kunstbauten Schwierigkeiten 
bereiten, so wird Deutschland zu seinem Bedauern gezwungen sein, das Königreich 
als Feind zu betrachten. In diesem Falle würde Deutschlaud dem Königreich gegen- 
über keine Verpflichtung übernehmen können, sondern müßte die spätere Regelung des 
Verhältnisses beider Staaten zueinander der Entscheidung der Waffen überlassen. 
  
Nr. 28 
Telegramm des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts an den 
Kaiserlichen Botschafter in Tokio vom 12. August 1914. 
Ostasiatisches Geschwader angewiesen, feindliche Akte gegen England zu unter. 
lassen, falls Japan neutral bleibt. Bitte japanische Regierung benachrichtigen. 
Hierauf ist japanischerseits eine Antwort nicht eingegangen.
	        

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