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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_2
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 2
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juni 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Oesterreich-ungarische Flieger über Bari und Brindisi.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
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Full text

292                                                      Reuß ä. L. 
§ 32. Sämmtliche aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande 
fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen kommen mit dessen 
Aufhebung ohne Entschädigung in Wegfall. 
Sämmtliche auf Grund und Boden haftende privatrechtliche Ab- 
gaben und Lasten sind ablösbar. So weit deren Ablöslichkeit nicht bereits 
besteht, ist deßhalb das Nöthige im Wege der Gesetzgebung anzuordnen. 
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder 
Leistung belastet werden. 
§ 33. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich. Stellvertretung bei der- 
selben findet nicht Statt. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. 
§ 34. Jeder Landesangehörige hat zu den Staatslasten nach dem 
Grundsatze der Gleichmäßigkeit und nach Verhältniß seines Vermögens 
und seiner Kraft beizutragen. Niemand darf mit Abgaben oder anderen 
Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder 
Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist. Befreiung von Staatslasten 
kann in keiner Weise gestattet oder erworben werden.
 
                                          IV. Abschnitt. 
                                     Vom Staatsdienste. 
§  35. Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verantwortlich. 
Die vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht 
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen 
gerichtlich zu verfolgen. 
Kann der Vermögensverlust, welcher durch gesetz= oder verfassungs- 
widriges Verfahren eines Staatsdieners im Bereiche seiner amtlichen 
Thätigkeit dem Betheiligten zugefügt worden ist, von dem betreffenden 
Staatsdiener nicht ausgeglichen werden, so tritt aushülflich der Staat ein. 
§ 36. Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der 
Landesherr unterzeichnet, müssen von Seiten der obern Dienstbehörde, 
welche bei dem gefaßten Beschlusse wirksam gewesen ist, durch den Vor- 
stand derselben oder dessen Stellvertreter contrasignirt werden, damit 
deren Verantwortlichkeit für die Uebereinstimmung der Beschlußfassung 
mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes äußerlich bekundet 
werde. 
Eine mit dieser Gegenzeichnung nicht versehene Verfügung ist ungültig. 
Das Nähere über die Verhältnisse der Staatsdiener enthält das 
Staatsdienergesetz.
 
                                       V. Abschnitt. 
                                   Von der Rechtspflege. 
§ 37. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. (§ 31.) Rechts- 
pflege und Verwaltung sollen von einander unabhängig sein; die richter- 
liche Gewalt wird von den Gerichten innerhalb der Grenzen ihrer 
Competenz unabhängig und selbstständig geübt. 
Kabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
	        

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