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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_2
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 2
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juni 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Versenkung des russischen Torpedojägers im Schwarzen Meer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
  • § 6. Die Herrschaft des Gesetzes
  • § 7. Die bindende Kraft des Verwaltungsrechtssatzes.
  • § 8. Die Verwaltungsrechtsquellen.
  • § 9 Der Verwaltungsakt.
  • § 10. Öffentliche Rechte
  • § 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Zivilrecht.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.

Full text

$ 9. Der Verwaltungsakt. 105 
richtungen des Zoll- und Steuerwesens (unten $ 28), die Anstalts- 
gewalt über alles, was in den Betrieb der öffentlichen Anstalt 
aufgenommen ist (unten $ 50). 
Das Gewaltverhältnis kann begründet sein durch Gesetz oder 
Verwaltungsakt oder auch von selbst aus dem Eintritt in den 
Machtbereich der Öffentlichen Einrichtungen sich ergeben °®. Immer 
bedeutet es einen Zustand verminderter Freiheit, indem der 
Betroffene sich im gegebenen Maße nach dem zu richten hat, 
was hier der Zweck der öffentlichen Verwaltung erfordert. Das 
Genauere wird ihm innerhalb des gegebenen Rechtes durch die 
berufene Leitung der Geschäfte und ihre Gehilfen rechtlich bindend 
bestimmt. Das wird meist die Gestalt eines Befehls zu Tun oder 
Lassen haben, kann aber auch auf ein Dulden gehen an Person 
oder Sache. Die kraft des Gewaltverhältnisses ergehende bindende 
Bestimmung nennen wir nach dem wichtigsten Beispiel eine An- 
weisung. 
Die Anweisung kann, wie der Verwaltungsakt, für den Einzel- 
fall ergehen, an den bestimmten Gewaltunterworfenen. Dann 
zeigt sich an ihr schon äußerlich der große Gegensatz, daß sie 
nicht wie jener nur von einer Behörde zu erlassen ist, von einer 
obrigkeitlichen Stelle, gleichgeachtet dem Gericht (vgl.obenIn.1): 
im Gewaltverhältnis befiehlt der Unteroffizier, der höhere Schreiber, 
der Lehrer, der Arzt, der Marktaufseher — lauter Nicht- 
behörden, deren Wort außerhalb des Gewaltverhältnisses nur 
eine Mahnung, eine Aufforderung, eine Erinnerung sein könnte; 
hier verpflichtet es®2®. - Aber diese Anweisung wirkt auch nicht 
wie das Urteil und der Verwaltungsakt zweiseitig, die vollziehende 
Gewalt selber bindend, Recht machend zwischen ihr und dem 
Untertan (vgl. oben I n. 3), sondern sie entfaltet einseitig dessen 
im Gewaltverhältnis enthaltene Verpflichtbarkeit, die nach wie vor 
zur freien Verfügung bleibt. Sie wirkt wie der obrigkeitliche 
Akt im Polizeistaat; vgl. oben $ 4, 1. 
Zum Unterschied vom Verwaltungsakt kann die Anweisung 
auch in Gestalt einer allgemeinen Regel vorgehen, wirksam 
#2 Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 112, nennt: Gesetz, Rechtsgeschäft und 
Delikt. -— Die Begründungsweise bestimmt auch das Maß und den Zweck der 
zu übenden Gewalt. Die genauere Ausführung kann nur im Zusammenhang der 
Lehre von den einzelnen Arten der Gewaltverhältnisse gegeben werden. 
28 Im Gewaltverbältnis kann daher auch der Schutzmann, für den Kor- 
mann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 75, sich verwendet, dazu kommen, 
bindende Befehle zu erteilen; sonst nicht.
	        

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