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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_4
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 4
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Februar 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siegreiches Vordringen im Woévregebiet. - Bisher gegen 17000 Gefangene, 75 Geschütze, 86 Maschinengewehre erbeutet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 102 — 
aller höheren Verwaltungsbeamten zu überlassen. In einzelnen Fällen 
steht auch einer anderen Behörde die eigentliche Wahl des Beamten 
und dem Senate ein Bestätigungsrecht zu, d. h. das Recht, die Be— 
stätigung zu erteilen oder dieselbe, ohne eine Verpflichtung zur Angabe 
von Gründen, zu verweigern.“ 
Was das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg be— 
trifft, so werden die Präsidenten desselben von den Senaten der drei 
freien Städte gemeinschaftlich gewählt, und ist zur Gültigkeit einer 
solchen Wahl Einstimmigkeit der Senate erforderlich. Für die Wahl 
der Räte des Oberlandesgerichts ist als Grundsatz festgestellt, daß das 
Verhältnis der Beitragspflicht der Städte zu der Tragung der Kosten 
des Oberlandesgerichts (Hamburg 3/12, Bremen 2/12, Lübeck ½/12) für 
die Zahl der von jeder einzelnen Stadt zu besetzenden Ratsstellen maß- 
gebend sein soll. Bei eintretenden Vakanzen hat jedoch diejenige Stadt, 
welche die erledigte Stelle früher besetzt hat, auch deren Wiederbesetzung. 
Jeder Senat macht bei Besetzung von Ratsstellen denjenigen, welchen 
er zum Rat zu berufen beabsichtigt, den anderen Senaten vorerst nam- 
haft, um ihnen zur Geltendmachung etwaiger Bedenken Gelegenheit zu 
geben. Die formelle Anstellung erfolgt im Namen der drei Senate. 
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt, sind ferner 
tungskommission (s. oben S. 99, Anm. 4 zu bewirkende — Versetzung eines bremischen 
Richters handelt) gewählt von einem neunköpfigen Wahlkollegium, das für jeden 
einzelnen Fall in der Weise bestellt wird, daß Senat, Bürgerschaft und Richter- 
kollegium (Land= und Amtsrichter) je drei Mitglieder deputieren. (Vgl. Aus- 
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. Mai 1879.) Die weitere 
Bestimmung, daß der Bremer Senat nach erfolgter Wahl den Gewählten formell 
zu ernennen hat, scheint darauf hinzudeuten, daß man das höchst eigentümliche 
Wahlverfahren doch als mit der staatsrechtlichen Stellung des Senats eigentlich 
nicht recht vereinbar angesehen hat, was es denn auch in der That wohl nicht 
ist. — Bezüglich des Präsidenten und der Direktoren des Landgerichts ist in 
Bremen die ebenfalls recht eigentümliche Bestimmung getroffen, daß dieselben von 
dem Richterkollegium (Land und Amtsrichter) gewählt werden, unter Vorbehalt 
der Genehmigung der Wahl und der Ernennung des Erwählten durch den Senat. 
1 Unter zum Teil ähnlichen Beschränkungen wie in Hamburg hat auch in 
Bremen und Lübeck der Senat das Beamtenernennungsrecht. (Bremer Verf. 
§8 57n, Lübecker Verf. Art. 18.) 
„ Übereinkunft von 1878, Art. 11, 12 u. 15. Die beiden letzten Bestimmungen 
finden analoge Anwendung auf die Anstellung von Beamten der Staatsanwalt 
chaft beim Oberlandesgericht (Art. 28).
	        

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