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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 5
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
September 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ein Tagesbefehl de deutschen Kronprinzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 419 — 
werden soll, aber bezüglich des Sterbegeldes es bei dem bis- 
herigen Rechte sein Bewenden behält. Unterstützt wird diese 
Auffassung auch dadurch, dass das Sterbegeld in erster Linie 
zur Deckung der Beerdigungskosten bestimmt, an denjenigen zu 
zahlen ist, welcher die Bestattung des Leichnames besorgte. Es 
wird mithin durch Zahlung desselben seitens der Krankenkasse 
eine Pflicht der Berufsgenossenschaft erfüllt, deren Erfüllung 
im öffentlichen Interesse liegt, woraus für die erstere ein Er- 
stattungsanspruch gegen die letztere auch aus $ 683 mit $ 679 
B.G.B. entspringt, indem sie nur vorläufig und subsidiär das- 
jenige vorleistete, was endgültig als Unfallunterstützung gewährt 
werden soll. Dass hierauf der gesetzgeberische Wille gerichtet 
war und nur ein redaktionelles Versehen vorliegt, ergibt die Tat- 
sache, dass durch Art. 9 der Krankenkassennovelle v. 25. Mai 
1903 dem $ 20 Kr.V.G. ein Abs. 5 hinzugefügt wurde, welcher den 
Anspruch auf Sterbegeld sichert. Stellt nach den Berechnungs- 
grundsätzen das Sterbegeld der Berufsgenossenschaft sich höher 
heraus als das von der Krankenkasse gewährte, so ist es nur in 
diesem Minderbetrage zu überweisen, während die Krankenkasse 
sich auch mit dem geringeren Betrage zufrieden geben: muss, wenn 
ihr Sterbegeld höher als das der Berufsgenossenschaft zufallende 
war. Zuständig zur Entscheidung des, Streitfalles ist aber hier 
nicht das Verwaltungsgericht aus $ 26 G.U.V.G. $ 31 L.U.V.G. 
8 30 S.U.V.G., vielmehr das ordentliche Gericht aus 8 58 Kr.V.G. 
mit $ 12 G.V.G., weil dort nur die Ueberweisung von Rentenan- 
sprüchen dem Ausnahmgerichte übertragen wurde, aber $ 20 
Abs. 5 Kr.V.G. hier die Rechtsquelle bildet, aus welcher der An- 
spruch auf Sterbegeld entspringt, so dass das die Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte®verneinende Urteil des Landgericht I 
Berlin v. 19. Juli 1905 (Mitt. f. prakt. Arbeitervers. O5, 16) 
nicht haltbar ist. |
	        

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