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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 5
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Oktober 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Wichtige russische Höhenstellung an der Narajowka erstürmt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates. 277 
sion derselben ist erfolgt durch Beschluß vom 26. April 1880'). 
I. Der Bundesrat ist nach der RV. keine ständige Versammlung, 
wie es der Bundestag in Frankfurt a. M. war, oder wie es dem Begriff 
eines Reichsministeriums entsprechen würde, sondern er tritt nur zeit- 
weise auf Berufung zusammen. 
1. Die Berufung des Bundesrates und ebenso die Eröffnung, 
Vertagung und Schließung desselben steht dem Kaiser zu. Reichs- 
verfassung Art. 12. Der Bundesrat kann sich demgemäß nicht aus 
eigener Initiative versammeln und ein Beschluß, welchen derselbe etwa 
fassen würde vor seiner Eröffnung oder nach seiner Vertagung oder 
Schließung durch den Kaiser, wäre verfassungswidrig und deshalb nichtig. 
2. Im allgemeinen ist es in die freie Entschließung des Kaisers 
gestellt, ob er den Bundesrat berufen will oder nicht; hiervon gibt 
es aber zwei Ausnahmen, indem eine Berufung des Bundesrates er- 
folgen muß: 
a) wenn der Reichstag einberufen wird. Reichsverfassung Art. 13. 
So lange der Reichstag versammelt ist, muß auch der Bundesrat ein- 
berufen sein, da der Bundesrat über die dem Reichtstage zu machen- 
den Vorlagen und die vom Reichstage gefaßten Beschlüsse zu beschließen 
hat. Es kann aber der Bundesrat allein, ohne den Reichstag, einbe- 
rufen werden, was namentlich wegen der Vorbereitung der dem 
Reichstage zu machenden Vorlagen erforderlich ist; 
b) wenn ein Drittel der Stimmenzahl des Bundesrates die Berufung 
verlangt. Reichsverfassung Art. 14. Da der Bundesrat 58 Stimmen 
zählt, 19 Stimmen also nicht vollständig ein Drittel ausmachen, so 
müssen, wenn der Kaiser nicht kraft eigener Befugnis den Bundesrat 
einberufen will, 20 Stimmen zu dem Verlangen auf Berufung sich 
vereinigen. 
3. Da der Reichstag und mithin auch der Bundesrat alljährlich 
berufen werden müssen (Reichsverfassung Art. 13), so unterscheidet 
man ordentliche und außerordentliche Sitzungsperioden des Bundesrates. 
Die ersteren sind diejenigen, welche mit den ordentlichen Sitzungs- 
perioden des Reichstages zusammenfallen, unbeschadet der Abweichung, 
daß sie früher eröffnet und später geschlossen werden können. Außer- 
ordentliche Sessionen sind alle übrigen Fälle, in denen der Bundesrat 
berufen wird. Eine staatsrechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung 
nicht. Zwischen den verschiedenen Sessionen des Bundesrates besteht 
das sogenannte Prinzip derKontinuität, d.h. Angelegenheiten, 
welche in einer Sitzungsperiode nicht völlig erledigt sind, werden in 
einer folgenden Sitzungsperiode an dem Punkte, bis zu welchem sie 
gediehen sind, fortgeführt. Es ist nicht erforderlich, daß sie den ge- 
— 
1) Eine Aenderung erfolgte unterm 31. Januar 1895 gemäß der Angabe Seydels 
Kommentar S. 150. Dierev. Geschäftsordnung ist abgedruckt in Triepels Quellen- 
sammlung (2. Ausg. S. 227.
	        

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