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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • § 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • § 17. Die Stadtgemeinden.
  • § 18. Die Landgemeinden.
  • § 19. Die Kreise.
  • § 20. Die Regierungsbezirke.
  • § 21. Die Provinzen und größeren Kommunalverbände.
  • § 22. Die Zentralverwaltung.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

weises der Dienstunfähigkeit nicht. Unter den gegebenen Voraus- 
setzungen kann der Beamte seine Pensionierung selbst beantragen, 
oder der Vorgesetzte sie verfügen. Nur richterliche Beamte können 
in letzterem Falle die Entscheidung durch das Disziplinargericht fordern. 
Universitätsprofessoren werden nicht pensioniert. Im Falle 
ihrer Dienstunfähigkeit wird für das betreffende Amt eine künftig 
fortfallende Ersatzprofessur begründet, und der dienstunfähige Professor 
bezieht sein Gehalt weiter. 
Im übrigen können etatsmäßig augestellte Beamte nur auf 
ihren Antrag, auf Probe oder Kündigung angestellte auch einseitig 
vom Staate entlassen werden. Bei Beamten, die überhaupt nur 
auf eine gewisse Zeitdauer angestellt waren, genügt für die Lösung 
des Dienstverhältnisses der Zeitablauf. 
Endlich hebt die Verurteilung im Strafverfahren zu Zucht- 
haus, zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter, im Disziplinarverfahren zur 
Dienstentlassung das Dienstverhältnis unter Verlust von Titel und 
Pension auf. 
HKapitel II. Die Verwaltungsorganifation. 
§ 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung. 
Jeder Beamte ist tätig innerhalb eines ihm übertragenen Ge- 
schäftskreises, seines Amtes. Das Amt bezeichnet also den vom 
Staate dem Beamten erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag. 
Dem Publikum gegenüber handelt der Staat durch seine Be- 
hörden. Auch Behörde bezeichnet wie das Amt eine örtliche und 
sachliche Zuständigkeit, aber nicht im Verhältnisse zur Staatsgewalt, 
sondern nach außen als öffentlichrechtliche Vollmacht und gleich- 
zeitig das zuständige Organ. Eine Behörde kann aus nur einem 
Amte bestehen, dann fallen die beiden Zuständigkeiten des Auf- 
trags und der Vollmacht zusammen. Gewöhrlich besteht aber eine 
Behörde aus mehreren Amtern. Diese können in verschiedener 
Weise zusammenwirken. Es kann ein Beamter, der allein entscheidet 
an der Spitze der Behörde stehen, während die übrigen Beamten
	        

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