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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Author:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen_band_1
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen.
Subtitle:
Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis.
Author:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Volume count:
1
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Scope:
671 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 9.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Full text

158 Artikel 9. Verwaltung und Eigentum. 
Möglichkeit der Gewohnheitsrechtsbildung unberührt bleibt und das Dasein 
ungeschriebener Normen auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts keines- 
wegs geleugnet werden soll: vgl. bei Art. 5 S. 141 und unten S. 161, 163), 
so ergibt sich, daß man den vorigen Satz ohne inhaltliche Anderung auch 
so formulieren kann: die Verwaltung darf in das Privateigentum nur 
insoweit eingreifen, als (abgesehen von den Ausnahmefällen, wo ein 
Gewohnheitsrechtssatz ihr zur Seite steht) das Gesetz ihr dieses gestattet. 
Und dann, aber auch nur dann, d. h. wenn man jenen Obersatz, wonach 
alle Rechtsverhältnisse zwischen Verwaltung und einzelnen nur durch 
Gesetz, nie aber praeter legem durch sogenannte selbständige Verordnungen 
geregelt werden können, als richtig anerkennt, — nur alsdann bedeutet 
der Satz „das Eigentum ist unverletzlich“ soviel wie „die Verwaltung 
darf in das Eigentum eingreifen nur auf Grund des Gesetzes“. 
Arndt hat im Ergebnis gewiß recht, wenn er — Komm. 101, 102 — 
meint, Art. 9 Satz 1 schütze vor allen (nicht bloß vor enteignenden oder 
enteignungsartigen) Eingriffen, welche der gesetzlichen Grundlage entbehren. 
Wie aber will er zu diesem Ergebnis gelangen von dem Boden einer Theorie 
aus, welche die gesetzliche (anstatt der verordnungsmäßigen) Regelung einer 
Materie nur insoweit für erforderlich erachtet, als die Verfassung dieses aus- 
drücklich vorschreibt? Wenn die Krone nach sonstigen, verfassungs- oder 
außerverfassungsmäßigen Grundsätzen, also überhaupt das Recht hätte, 
das Privateigentum durch selbständige Verordnungen zu beschränken bzw. 
ihre Organe zu solchen Beschränkungen zu ermächtigen, so würde dieses 
Recht durch Art. 9 Satz 1 nicht aufgehoben sein. Aus der Fassung des 
Satzes: „Das Eigentum ist unverletzlich“ ist also über die Frage, ob und 
inwieweit Normen, die in das Eigentum eingreifen, im Gesetzgebungs- 
wege erlassen werden müssen oder im Verordnungswege erlassen werden 
dürfen, gar nichts zu entnehmen. Der Satz sagt lediglich: in die 
Eigentumssphäre eines andern darf niemand eingreifen, der nicht ein 
Recht dazu hat. Ob ein derartiges Recht nur durch Gesetz oder gültigen 
Gewohnheitsrechtssatz oder auch praeter legem durch selbständige könig- 
liche Verordnung begründet werden kann, darauf gibt, wie abermals be- 
tont werden muß, Art. 9 Satz 1 keine Antwort. 
4. Man darf eine solche Antwort in ihm deshalb nicht suchen, weil, wie 
oben S. 98 im allgemeinen und bei Art. 5 S. 137 mit spezieller Bezug- 
nahme auf Art. 5 bemerkt, die grundrechtlichen Bestimmungen dieses 
Typus überhaupt nicht den Beruf haben, Gesetz und Verordnung gegen- 
einander abzugrenzen. Was an letzterer Stelle über Art. 5 gesagt wurde, 
gilt durchweg auch für den hier erörterten Satz. Keine der beiden 
Verfassungsvorschriften gehört zu denen, welche die „Gegenstände der
	        

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