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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Author:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen_band_1
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen.
Subtitle:
Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis.
Author:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Volume count:
1
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Scope:
671 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Titel I. Vom Staatsgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 2.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Artikel 1.
  • Artikel 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Advertising

Full text

70 Artikel 2. „Grenzen.“ 
Artikel 2. 
Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein 
Gesetz verändert werden. 
1. Entstehungsgeschichte. — Der Artikel ist aus den Entwürfen 
und der oktr V (vgl. Reg Vorl 5 2, KommEntw der NatVers Art. 2, 
oktr V. Art. 2) unverändert übemommen worden. Abänderungsanträge 
wurden bei der Revision nur im Zussch d. I. Kammer gestellt und schon 
dort abgelehnt. Insbesondere verwarf der Zaussch den Vorschlag, hinter 
„Staatsgebiets“ einzuschieben: „sowie die dasselbe bildenden Provinzen, 
Bezirke und Kreise“, da eine Bestimmung dieses Inhalts nicht in die 
Vu, sondern in die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung gehöre 
(I. K. 642). · · 
2. Grenzen. — Gemeint sind nach Wortlaut und Entstehungs- 
geschichte nur die Grenzen des Staatsgebietes, also die Grenzen, 
welche das preußische Staatsgebiet von anderen Staaten scheiden, nicht 
die administrativen, jurisdiktionellen, kommunalen Grenzen innerhalb 
des Staatsgebietes. Ob Anderungen auch dieses inneren Grenznetzes 
„nur durch ein Gesetz“, d. h. nicht, außer im Falle gesetzlicher 
Ermächtigung, durch einen Verwaltungsakt, bewirkt werden dürfen, 
hat durch Art. 2 nicht entschieden werden wollen (so ausdrücklich der 
oben (Entst Gesch) zitierte Ber. des ZAussch, I. K. 642) und ist nach den 
Gesetzen über die Behörden- und Gemeindeorganisation, aushilfsweise 
nach den aus Art. 62 und 45 zu entwickelnden allgemeinen staatsrechtlichen 
Grundsätzen zu entscheiden. An und für sich ist das Bestimmungsrecht 
über die Verwaltungseinteilung des Staates ein Ausfluß der in der voll- 
ziehenden Gewalt des Königs inbegriffenen Organisationsgewalt. (Siehe. 
das Nähere bei Art. 45.) Die Grenzen der Verwaltungsbezirke können 
daher, unbeschadet des dem Landtage zustehenden Budgetrechts, im Ver- 
waltungswege., insbesondere durch königliche Berordnung geändert und auf 
demselben Wege auch bestehende Bezirke geteilt, neue gebildet werden. 
Jedoch gilt dies nur für solche Bezirke, welche bloße Verwaltungssprengel, 
Gliederungen der durch die Staatsbehörden geführten reinen Staats- 
verwaltung darstellen, wie namentlich für die Regierungsbezirke (Beispiel 
für die Bildung eines neuen Regierungsbezirkes — Allenstein —: KVv. 
14. Okt. 05, GS-399,), nicht aber für solche, die zugleich oder ausschließlich als 
territoriale Grundlage von Selbstverwaltungskörpern erscheinen, — nicht 
also für die Abgrenzung der Provinzen, Kreise und Gemeinden. Denn 
jeder Selbstverwaltungskörper hat ein ihm eigenes Recht auf seinen 
örtlichen Wirkungskreis, welches, gleich jedem andern subjektiven Recht,
	        

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