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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Versammlungsfreiheit
Reichsexekution
Bundesstaatsschöpfung
Schulverwaltung
Staatsgebiet
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Amtsgerichtsdirektoren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_-— 93 — 
Jahrzehnte lang in ähnlicher Weise geführt worden ist, ohne zu 
Missständen Veranlassung zu gewähren. 
Die grösseren Amtsgerichte dagegen kannte die frühere Zeit 
überhaupt nicht. Solche Justizbehörden waren früher kollegialisch 
eingerichtet. Bei ihnen wird die Dienstaufsicht meist von älteren 
Richtern geführt, die ihren Dienstort nicht mehr oder nur selten 
wechseln; die Justizverwaltung hat ein Interesse, dass sie von 
älteren Richtern geführt werde. Um dies zu erreichen, sollte 
sie ihr Amt ihrerseits als ein dauerndes einrichten und ferner 
ihre Stellung erhöhen. 
Ein Vorgesetzter, der in jedem Augenblick removiert wer- 
den kann, und zwar gerade von seiner Stellung als Vorgesetzter, 
ist eine im Zivilbeamtenverhältnis eigenartig und einzigartig da- 
stehende. Eine solche Stellung kann ihm nur unter besonderen 
Verhältnissen die wünschenswerte Autorität geben; namentlich 
gehört die völlige Gewohnheit der Beamtenschaft, den erforder- 
lichen Gehorsam zu leisten, dazu, ihm nicht ungeahnte Schwie- 
rigkeiten zu bereiten. Ob schon die jetzt heranwachsende Ge- 
neration von Beamten geneigt sein wird, diesen (fehorsam zu 
gewähren, ist sehr zweifelhaft. 
Solange die Geschäfte durch die Landgerichtspräsidenten 
noch unmittelbar zu leiten waren, so lange konnte die Stellung 
der aufsichtführenden Richter, auch grösserer Amtsgerichte, als 
ihrer Organe genügen. Aber diese Geschäfte haben allseitig 
zugenommen und der Liandgerichtspräsident muss sich darauf 
verlassen, dass die aufsichtführenden Richter auch da genügen, 
wo er nicht verfügt, gesehen hat, gewesen ist. 
Schon hat das Gesetz vom 10. April 1892 den aufsichtfüh- 
renden Richter bei dem Amtsgericht I in Berlin die Befugnisse 
eines Landgerichtspräsidenten (in hauptsächlichster Hinsicht) ver- 
liehen, ihm aufsichtführende Richter zur Unterstützung in der 
Dienstaufsicht über die nicht richterlichen Beamten zuordnen 
(88 2. 6 das.), hat das Gesetz vom 17. Mai 1898 eine Teilung
	        

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