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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Versammlungsfreiheit
Reichsexekution
Bundesstaatsschöpfung
Schulverwaltung
Staatsgebiet
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 1233 — 
einzigen Willensakt gibt, wozu der Gläubiger kraft seiner Forde- 
rung berechtigt wäre! Das Willensmoment ist hier soweit ab- 
geschwächt, dass als dessen einziger Ausfluss die Möglichkeit der 
Einbringung der Klage erscheint. Und noch untergeordneter 
ist die Rolle, die der Wille des Berechtigten bei den sogen. 
Statusrechten spielt, wie wohl nicht erst bewiesen zu werden 
braucht ®, 
Aber auch innerhalb derselben Kategorie von Rechten zeigt 
sich die angedeutete Verschiedenheit. Wie A. MENGER, das 
Recht auf den vollen Arbeitsvertrag S. 125 in einem ganz andern 
Zusammenhang bemerkt, wird die tatsächliche Macht des Be- 
rechtigten immer geringer, je mehr wir vom selbstbewirtschafteten 
Klein- und Mittelbesitz zum landwirtschaftlichen und industriellen 
Grossbesitze, der nur durch freie Mittelspersonen verwaltet wer- 
den kann, hinaufsteigen. Was MENGER hier unter tatsächlicher 
Macht versteht, ist nichts anderes als das physische Wollen- und 
Handelnkönnen, das durch die Anerkennung der Rechtsordnung 
zu einem Wollen- und Handelndürfen wird, aber hiedurch 
keine Ervreiterung seines Inhaltes erfährt. 
Endlich kann auch ein und dasselbe subjektive Recht — als 
Rechtsinstitut gedacht — in verschiedenen Reclıtssystemen 
verschiedene Ausprägungen erfahren, je nachdem vorzugsweise 
der Wille oder das Interesse accentuiert wird. Auch hiefür 
bietet uns das Eigentumsrecht ein hervorragendes Beispiel. 
Während das römische dominium die Fülle der Herrschaft be- 
deutet, also auf den Willen basiert ist, bedeutet das deutsche 
Eigentum ein Zugehörigkeitsverhältnis®, d. h. nach deutscher 
* Vgl. Dernpure, Pandekten S. 85. 
® Prarr und HorMmann, Exkurse über österreichisches allgemeines 
bürgerliches Recht II 3 S. 230 und 232 — „Zugehör* ist eine Sache ver- 
möge ihrer bleibenden Bestimmung zu den Zwecken (Interessen) der — 
gewissermassen personifizierten — Hauptsache. Vgl. x. B. Kraınz, System 
des österreichischen allgemeinen Privatrechts 8 94.
	        

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