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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Versammlungsfreiheit
Reichsexekution
Bundesstaatsschöpfung
Schulverwaltung
Staatsgebiet
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 124 — 
Auffassung ist Eigentümer derjenige, dessen Interesse eine Sache 
dient. Ausflüsse. dieser verschiedenen Konstruktionen sind einer- 
seits der römisch-rechtliche Satz: dominium plurium in solidum 
esse non potest, andererseits die verschiedenen Formen des ge- 
teilten Eigentums im deutschen Rechte. 
In diesen bisher noch nicht beachteten Zusammenhang ge- 
hört nun auch die Frage nach der selbständigen Existenz einer 
Treupflicht. Bei jedem wie immer gearteten Dienstverhältnis — 
das Wort im weitesten Sinne verstanden — lässt sich nämlich 
die Frage aufwerfen, ob dasselbe vorzugsweise auf den Willen 
oder vorzugsweise auf das Interesse des Dienstherrn gestellt ist. 
lm ersteren Falle hat der Untergebene konkreten Befehlen des 
Dienstherın Folge zu leisten, seine Pflicht ist überwiegend Ge- 
horsanıspflicht; im zweiten Falle hat er seiner eigenen An- 
sicht von dem, was dem Dienstherrn zum Nutzen oder Schaden 
gereicht, zu folgen, d. h. seine Pflicht ist überwiegend Treu- 
pflicht. 
Wille und Interesse auf Seite des Berechtigten finden ihr 
genaues Gegenstück an Gehorsam und Treue auf Seite des Ver- 
pflichteten und dieTreupflicht muss daher von der 
Gehorsamspflichtebenso scharfunterschieden 
werden, wie das Moment des Interesses vom 
Moment des Willens im Rechte des Dienstherrn. 
Wenn daher JELLINEK ° der Treupflicht den selbständigen juri- 
° System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 187. Allerdings spricht 
JELLINEK an dieser Stelle von der Treupflicht der Untertanen, aber Note 1) 
auf S. 192 deutet darauf hin, dass mit dieser Argumentation auch die Treu- 
pflicht der Beamten negiert werden soll. Dass eine Treupflicht der Unter- 
tanen nicht existiert, ist freilich zuzugeben, jedoch aus einem anderen 
Grunde, als den JELLINEK anführt. Von einem subjektiven Rechte des 
Staates gegen einen seiner Untertanen kann nämlich nur dann die Rede 
sein, wenn auf Seite des letzteren eine schon konkretisierte Pflicht z. B. zur 
Zahlung einer bereits bemessenen Steuer, zum Antritt einer bereits durch 
Urteil auferlegten Freiheitsstrafe und dgl. vorliegt. Hievon abgesehen lässt 
sich, das Verhältnis des Staates zu seinen Untertanen in keiner Weise unter 
 
	        

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