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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_ 14 — 
damit vereinigen und sind Illustrationen. Z. B. waren BERWICKS 
Fall in Cases temp. Talbot 281, Triquet v. Bath (3 Burr. 1,480), 
Heathfield v. Chilton (4 Burr. 2,016) Fälle, in welchen das Bot- 
schafterprivileg, wie im Völkerrecht aufgestellt, von den Gerichten 
anerkannt und verwirklicht worden ist. Die bei Prüfung der 
diese Materie betreffenden, besonderen und anerkannten, völker- 
rechtlichen Regel gerichtsseitig abgegebene Erklärung, dass das 
Völkerrecht Bestandteil des englischen Rechts sei, darf indessen 
nicht aufgefasst werden, als schliesse dieselbe als Bestandteile 
des englischen Rechts auch die Ansichten in der Literatur über 
Fragen ein, bezüglich welcher sich eine Zustimmung Englands 
nicht nachweisen lässt, und zwar umsoweniger, falls diese An- 
sichten den Prinzipien des englischen Rechts widersprechen, wie 
dieselben von den englischen Gerichten ausgesprochen sind. Die 
Entscheidungen i. S. Wolff v. Oxholm (6 M. u. S. 92) und i. S. 
Rex v. Keyn (2 Ex.Div.) sind nur Beispiele für dieselbe Regel, 
dass bei Anwendung des Rechts eines Staates völkerrechtliche 
Fragen entstehen und zu prüfen sein können. 
Der Erfolg der Klägerin muss von dem dritten Teile der 
klägerischen Behauptung abhängen, dass die klägerischen An- 
sprüche, welche auf dem angeblichen Prinzip beruhen sollen, dass 
der erobernde Staat durch die Verpflichtungen des eroberten 
Staates gebunden sei, sich auf dem Wege der Petition of Right 
erzwingen liessen. Die auf dem Pfade der Klägerin liegenden 
Schwierigkeiten ergeben sich am besten aus der Prüfung dieser 
Behauptung. Klägerin gibt zu, dass der erobernde Staat eine 
beliebige Beordnung mit dem besiegten Staate vornehmen kann, 
und ferner, dass Klassen von Verpflichtungen existieren können, 
für welche sich verständigerweise nicht behaupten lasse, dass 
der erobernde Staat dieselben mit der Annexion auf sich nehme, 
z. B. Verpflichtungen zur Rückzahlung von für den Krieg ver- 
ausgabten Geldern. Das Gericht hat mehrfach die Frage ge- 
stellt, nach welcher von Staatsgerichten anwendbaren Regel des
	        

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