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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Versammlungsfreiheit
Reichsexekution
Bundesstaatsschöpfung
Schulverwaltung
Staatsgebiet
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 283 — 
Abschwächung der Verantwortlichkeit durch Berufung auf die Ex- 
kulpationseinrede des $831 die (selbstverständlich nach den tatsäch- 
lichen Verhältnissen zu würdigende) Ueberwachungspflicht und 
Kontrolle der verfassungsmässigen Vertreter ($S$ 31, 89) betont 
(D. Jur.-Zeit. VII. S. 321, IX. S. 864), wobei auf die Namhaftma- 
chung eines bestimmten schuldigen Vertreters kein Gewicht zu legen 
ist, wenn nur der festgestellte Sachverhalt die Annahme begründet, 
dass die verfassungsmässig mit der Beaufsichtigung und Unterhal- 
tung der Anlage betrauten Organe der öffentl. Anstalt Kenntnis von 
dem mangelhaften Zustande der Anlage gehabt haben oder hätten 
haben müssen (J.W.19028.548°!,1903 Beil. S. 65, 1904. 88°). 
Aber die Zuständigkeit der Gerichte! O. MAYER sagt: „Die 
Verwaltung muss die Zuständigkeit für die Gewährung solcher 
Entschädigungen in Anspruch nehmen. .. Es ist keineswegs gleich- 
gültig, in welcher Rolle. der Staat dem Volke tagtäglich darge- 
stellt wird, das ihn mit Ehrfurcht betrachten soll“ (Vortr. S.25, 
26). Praktisch liefe das auf die Anerkennung des französischen 
Gedankens hinaus, dass der Staat, wo immer er comme repre- 
sentant l’interöt general als Partei auftritt, schon um seiner 
Parteistellung willen der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
entzogen ist. Eben diesen Gedanken hat aber $ 4 E.G. z. C.P.O. 
verworfen. Ich möchte auch glauben, dass das Volk sich darüber 
keine rechtsphilosophischen oder verfassungsrechtlichen Gedanken 
macht, was der Würde des Staates mehr entspricht, ob er von 
einem Verwaltungsgerichtshof oder von den ordentlichen Gerichten 
die Entscheidung über seine Entschädigungspflicht hinnehmen muss. 
Wenn es sich aber Gedanken darüber macht, dass auch der Staat, 
wenn er in die Privatrechte der einzelnen schädigend eingreift, vor 
dem Richter erscheint, vor dem jeder Recht zu nehmen hat, dass 
nicht der Rechtsspruch dem Staate gegenüber auf die Verschie- 
denheiten und Unvollkommenheiten angewiesen ist, an denen die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Staaten vielleicht lei- 
det, und dass nicht gar die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
	        

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