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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 291 — 
gerichts nicht unterstellt ist.“ 
Die Entscheidung im 21. Bande S. 414 entscheidet aus- 
drücklich, dass die formell gesetzmässige Erklärung des Willens 
eines materiell nicht berechtigten Wählers nicht unter $ 108 
St.G.B. fällt. Wenn also in dieser Entscheidung gesagt ist: 
„Das Ergebnis der Wahlhandlung ist richtig, wenn durch die 
vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille der 
Wähler ungetrübt überall zum. wahren Ausdruck gelangt ist“, 
so ist damit selbstredend nur der formell gesetziässig erklärte 
Wille des Wählers gemeint. 
‚In der Entscheidung Bd. 20 S. 420 handelt es sich um 
falscheKonstatierung der formell und materiell gesetz- 
mässig abgegebenen Stimmen durch einen Weahlvorsteher bei 
einer Kreistagswahl, also um die Verfälschung des Er- 
gebnisses der Wahlhandlung.e Das Gericht hatte auch hier 
keine Veranlassung, eine Entscheidung zu treffen über die Aus- 
legung des $ 108 bei der formal gesetzmässig erklärten Abstim- 
mung eines materiell unberechtigten Wählers. Die entscheidende 
Stelle lautet aber hier: „Dieses Ergebnis ist richtig, wenn und 
soweit durch die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise 
erklärte Wille der Wähler zu unverfälschtem, richtigem Aus- 
druck gekommen, die Wahlhandlung 'selbst in ordnungsmässi- 
ger Weise vollzogen ist.“ Das Wort „selbst“ beweist, dass 
das Gericht den formell gesetzmässig erklärten Willen des Wäh- 
lers im Auge hatte; denn bei solcher Erklärung ist die Wahl- 
handlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen. Um 
so deutlicher erhellt dies, als es sich in dieser Entscheidung im 
20. Bande gerade darum handelt, dass das materielle Wahlrecht 
in ordnungsmässiger, dagegen die formelle Wahlhandlung in 
nichtordnungsmässiger Weise vollzogen war, indem der Wahblvor- 
steher die abgegebenen Stimmen falsch konstatiert. \enn also 
das Reichsgericht unmittelbar anschliessend an die eben ange- 
führten Worte „dies Ergebnis ist richtig, wenn und so weit durch 
die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille 
der Wähler zu ungefälschtem, richtigem Ausdruck gekommen, 
die Wahlhandlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen
	        

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