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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Versammlungsfreiheit
Reichsexekution
Bundesstaatsschöpfung
Schulverwaltung
Staatsgebiet
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 460 ° — 
ten, in deren Händen das Telegraphenwesen anfänglich ge- 
legen.habe, hätten .wie andere Gesellschaften gewöhnlicher Art 
gehaftet. Das Telegraphengesetz.yon 1868 habe die Rechte dieser 
Privatgesellschaften auf den Generalpostmeister übertragen, und 
würde eine besondere Bestimmung getroffen haben, falls es in 
der Absicht gelegen hätte, dass die Verpflichtungen nicht auf 
denselben übergehen sollten. Bei richtiger Auslegung der Tele- 
graphengesetze hafte der Generalpostmeister für die Handlungen 
und Unterlassungen der im Telegraphendienst angestellten Per- 
sonen. Nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten der 
alten Privatgesellschaften seien übergegangen; der Generalpost- 
meister sei an die Stelle der letzteren getreten und hafte, wie 
jeder andere Arbeitgeber, für die Delikte der von ihm beschäf- 
tigten Personen. 
Diese Ausführungen sind von dem Berufungsgerichte mit 
folgender Begründung zurückgewiesen worden: „Das Telegraphen- 
gesetz von 1863 regelte den Telegraphenbetrieb durch Privat- 
gesellschaften; es zählte im $ 6 die verschiedenen Arbeiten auf, 
welche die Gesellschaften ausführen durften, insbesondere das 
Aufbrechen von Strassen und Wegen; bestimmte weiter im & 18, 
dass aufgebrochene Strassen und Wege von den Gesellschaften 
wieder herzustellen und 6 Monate lang zu reparieren seien, bei 
Vermeidung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhand- 
lung; und verordnete schliesslich im 8 42, dass die Gesellschaf- 
ten für alle Unfälle, Schäden und Verletzungen, die aus ihren 
Arbeiten durch Handlungen oder Unterlassungen derselben oder 
der von ihnen beschäftigten Personen entstehen, zu haften und 
wegen der Kosten und Schäden alle Verbände, welche Strassen 
oder öffentliche Wege verwalten, schadlos zu halten haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen galten für die Privatgesell- 
schaften, welche sich mit der Anlegung von Telegraphendrähten 
beschäftigten. 1868 wurde ein weiteres Telegraphengesetz er- 
lassen, auf Grund dessen die jetzt vorliegende Frage zu ent- 
scheiden ist. Dieses weitere Gesetz bemerkt im Eingange, dass 
das Vereinigte Königreich nicht genügende Mittel für einen Ver- 
kehr durch elektrische Telegraphen besitze; dass in vielen Be-
	        

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