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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
33
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
Author:
Lifschütz, Alexander
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 116 — 
werb und Verlust derselben. Dies kann auch in der Bezeichnung 
des früheren Gesetzes „über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit“ deutlicher zum Ausdruck als 
nach dem neuen Gesetze, das sich „Reichs- und Staatsangehörig- 
keitsgesetz* nennt. Das Wesen der Staatsangehörigkeit liegt aber 
nach wie vor außerhalb des Rahmens dieser Gesetze. Unter Staats- 
angehörigkeit versteht man dasjenige öffentlich-rechtliche Rechts- 
verhältnis, kraft dessen eine physische Person einer bestimmten 
Staatsgewalt gegenüber bestimmten, gesetzlich festumgrenzten 
Rechten dauernd und total unterworfen ist. Dabei ist speziell für 
das deutsche Recht hervorzuheben, daß der Begriff der Staatsan- 
gehörigkeit mit Rücksicht auf den bundesstaatlichen Charakter des 
Deutschen Reichs zweierlei Bedeutung hat: einmal nämlich be- 
zeichnet er die Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat, und weiter 
auch die zum Reiche. Denn da das Deutsche Reich gleichfalls 
ein Staatsgebilde ist — wenn auch nicht eine civitas simplex, so 
doch eine civitas composita —, so bedeutet die Zugehörigkeit zu 
ihm nach Maßgabe der oben gegebenen Definition gleichfalls 
Staatsangehörigkeit. Freilich ist die Zugehörigkeit zum Reiche 
prinzipiell von einer solchen zu einem deutschen Einzelstaat ab- 
hängig und steht mit dieser in einheitlichem, untrennbarem Zu- 
sammenhang ?; für jene Ausnalımefälle aber, in denen die Zuge- 
hörigkeit zum Reich eine solche zu einem Bundesstaat nicht vor- 
aussetzt, hat das neue Gesetz die Bezeichnung „unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit“ aufgenonmen. 
Nur die Entstehung und den Untergang jenes oben näher 
geschilderten publizistischen Rechtsverhältnisses zwischen der deut- 
schen Staatsgewalt und dem Einzelnen will das hier zu bespre- 
chende Gesetz bindend festlegen. 
Rein äußerlich unterscheidet sich das neue Gesetz von dem 
früheren — abgesehen von dem größeren Umfang — dadurch, 
  
  
—— 
? Vırl. Larann. Staatsrecht des Deutschen Reiches 1911 Bd. I S. 162.
	        

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