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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Volume count:
33
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
Author:
Piloty, Robert
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

- 10 — 
verschiedenen Eigenschaften derselben Person liegt. Wir hörten, 
die Redefreiheit bilde die Regel, ihre Beschränkung die Ausnahme. 
Dies gilt nach objektivem Rechte: Die Freiheit wird vermutet 
und ist nicht erst durch ein Ermächtigungsgesetz zu begründen, die 
Beschränkung, als die Ausnahme, wird nicht vermutet, bedarf 
besonderer Norm und ist immer begrenzt. Für den einzelnen Be- 
amten als Subjekt von Rechten und Pflichten kehrt sich diese 
Regel insofern um, als der Ton auf der Pflicht ruht. Bei all 
seinen irgendwie an die Oeffentlichkeit tretenden Lebensfunktionen, 
zumal bei seinen öffentlichen Kundgebungen besteht für ihn die 
oberste Rücksicht auf seine Stellung als Beamter und insbesondere 
auf sein innegehabtes Amt. Er ist in dieser ganzen Sphäre primo 
loco Beamter, secundo loco Privatmann. Die Grenze wird nicht 
durch das Amtslokal, die Amtszeit und nicht einmal nur durch 
die Amtsgeschäfte genau gekennzeichnet. Es ist nicht so, als ob 
der Beamte, wenn er nach Amtsschluß das Bureau verläßt, auf- 
hörte, Beamter zu sein. Er ist es vom Dienstantritt an zu jeder 
Zeit und bleibt im Banne dieses Verhältnisses in einzelnen Be- 
ziehungen (Amtsverschwiegenheit, achtungswürdiges Verhalten) 
sogar nach Auflösung des Dienstverhältnisses, im Ruhestande. 
Diese Umkehrung in der Bewertung der beiden Persönlich- 
keitssphären erklärt sich aus dem einfachen Umstande, daß das 
Dienstverhältnis nicht nur und nicht einmal in erster Linie jenen 
negativen, freiheitbeschränkenden Inhalt hat, sondern daß es vor 
allem einen positiven Inhalt hat, daß es ein Arbeitsverhältnis ist. 
Der Beamte ist nicht ein bloßer Würdenträger, das Amt keine 
Sinekure, sondern das Amt ist ein bestimmter Kreis von Arbeits- 
pflichten und der Beamte ist vor allem der Inhaber und Träger 
dieses Pflichtenkreises und diese Eigenschaft ist sein Beruf. Seine 
Rechte, und zwar sowohl seine Amtsvollmachten wie auch seine 
persönlichen materiellen Rechte (Gehalt-, Pension- usw. -Rechte) 
sind ihm nicht nur als Ausgleich für die auferlegten Beschrän-
	        

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