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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Volume count:
33
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
Author:
Piloty, Robert
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

_- 2 — 
zwischen das Gesetz und die ausführende Handlung des Beamten 
Verordnungen und Dienstanweisungen, so bringt es das Wesen 
der Verwaltung mit sich, daß auch diese Vorschriften befolgt 
werden müssen. Sein persönliches Urteil über die Zweckmäßig- 
keit derselben mag jeder Beamte sich selbständig bilden. Dem 
Wesen des Dienstes aber widerspräche es, wenn jeder Beamter 
in beliebiger Form als Staatsbürger kundgäbe, was ihm an seinem 
Dienste unzweckmäßig erscheine. 
Es käme der völligen Auflösung der Staatsordnung gleich, 
wollte das Recht allen Beamten in bezug auf den gesamten Dienst 
ein unbeschränktes Recht der Kritik einräumen. 
Trotz dieser Gefahr der Auflösung nun besteht die Regel, 
daß alle Kritik, die nicht verboten ist, auch Beamten erlaubt ist. 
Das Gesetz allein mit seinen Einzelbeschränkungen gibt das ge- 
naue und nach beiden Seiten für Staat und Diener, für Staats- 
beamten und Staatsbürger bindende Maß. 
Ein grenzebestimmender Grundsatz von allgemeiner Bedeu- 
tung ist noch der folgende. 
Es gibt im Rechte des Staatsdienstes kein Streikrecht. Der 
öffentliche Dienst ist kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, der 
Staat in der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben kein Gewerbe- 
unternehmer. Die Gewerbeordnung findet mit ihren Bestimmungen 
über Streikfreiheit auf den Staat nur Anwendung, soweit er sich 
ausnahmsweise als Gewerbeunternehmer selbst diesen Bestimmungen 
unterwirft. Im Staatsdienst hat er dies nicht getan. Mit der in 
den Beamtengesetzen erfolgten Regelung des Dienstrechtes ist der 
Streik nicht vereinbar. Dieses Dienstrecht gibt nur jedem ein- 
zelnen Beamten das Recht, freiwillig aus dem Staatsdienste unter 
Verzicht auf alle Rechte und nach Erledigung aller Rückstände 
auszuscheiden. Das Reichsbeamtengesetz spricht nicht einmal 
dieses Recht ausdrücklich aus. Es ist aber auch nach Reichs- 
recht als bestehend anzunehmen. Das bayerische Beamtengesetz
	        

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