Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Volume count:
33
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
Author:
Piloty, Robert
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 00 — 
ziplinargerichte, und wenn eine Vermögensschädigung in Betracht 
kommt, in besonderem Verfahren die Zivilgerichte, bei Amts- 
delikten haben die Strafgerichte zu urteilen. 
Der Schaden braucht nicht notwendig ein Vermögensschaden 
zu sein; er kann auch reiner Geschäfts-- oder Dienstschaden 
sein. Ein Beispiel: Ein Beamter macht die Bemerkung: „So 
viele Geschäfte am selben Tag zu erledigen, empfiehlt sich nicht, 
es wird ja doch nicht bezahlt.“ Wenn solche Bemerkung eine 
langsamere oder ungenaue Geschäftserledigung zur Folge hat, weil 
sie etwa von einem Vorgesetzten gemacht oder in die Presse ge- 
setzt wurde, so liegt zweifellos ein Geschäftsschaden vor. 
Wirkliche Mißstände zu kritisieren, ist ohne weiteres nie 
eine Verletzung der Dienstpflicht, weil solche Kritik eher zur 
Verbesserung der Zustände, also zum Nutzen des Amtes gereicht. 
Das Schädigende sind die Mißstände, nicht ihr Bekanntwerden. 
Auch die Kritik an Personen, Vorgesetzten, Untergebenen, 
Kollegen, ist ohne weiteres keine Verletzung der Dienstpflicht, 
doch kann sie es sein, wenn dadurch das Amt selbst geschädigt 
wird. Ist die Kritik wahr, so wird dadurch dem Anıte immer 
eher genützt als geschadet, ist sie unwahr, so kann ein Schaden 
entstehen. 
Kritik an den Ansprüchen der Beamten und ihrer Erfüllung, 
wenn sie zur Wahrung der persönlichen oder Standesinteressen 
geübt wird, verstößt an sich niemals gegen die Dienstpflicht, denn 
diese umfaßt nur die Geschäfte selbst. Es können sich aber da- 
mit Schädigungen dienstlicher Interessen verknüpfen, wenn etwa 
die Kritik eine Aufforderung zu Ungehorsam oder Streik usw. 
enthält, oder wenn mit dem Standesinteresse dienstliche Interessen 
unmittelbar verknüpft sind und diese in der Kritik nicht ausge- 
schieden werden. 
Wo der Dienstweg zur Anbringung von Beschwerden oder 
Vorstellungen eröffnet ist, da ist es Dienstpflicht, diesen Weg 
vorerst zu beschreiten, ehe anderweitige Kritik geübt wird.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Also sprach Bismarck. Band II. 1870 - 1888.
3 / 3
Also sprach Bismarck. Band I. 1846 - 1870.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.