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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
33
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 539 — 
Aktienkapitals erfolgte trotz der schlechten Zeit verhältnismäßig schnell, 
nachdem der Vizekönig 32 Millionen als Erster gezeichnet hatte. Dieser 
übernahm später auch den nicht untergebrachten Rest des Aktienkapitals 
und vereinigte fast die Hälfte, nämlich 176 602 Aktien, in seiner Hand. 
Während nicht bloß die Türkei, sondern vor allen auch Frankreich, 
und weiterhin Oesterreich-Ungarn, Italien, Spanien und Holland dem Unter- 
nehmen wohlwollend gegenüberstanden, war England ein heftiger Gegner 
des Kanalprojekts. Lord Palmerston befürchtete von der Verwirklichung 
der Lessepsschen Pläne eine weitere Stärkung des durch den Bonaparte- 
schen Feldzug neu begründeten Einflusses von Frankreich und suchte mit 
allen diplomatischen Mitteln zu verhindern, daß der müchtigste Rivale 
in Aegypten einen neuen Stützpunkt gewinne. Obschon die englischen 
Freihandelskreise und die gesamte englische Presse mit Ausnahme der 
Times sich von dem geplanten Werke große wirtschaftliche Vorteile ver- 
sprachen, wußte das amtliche England lange Zeit die Bestätigung des 
ägyptischen Firmans zu verhindern. Selbst nachdem am 15. Dez. 1857 
die Suezkanalgesellschaft ins Leben getreten und am 25. April 1859 der 
erste Spatenstich bei Port Said erfolgt war, setzten die englischen Intri- 
guen nochmals mit verstärktem Nachdruck ein. Nur dem energischen Auf- 
treten Napoleons, der auch einen Streit zwischen der Kanalgesellschaft 
und der ägyptischen Regierung am 6. Juni 1864 schiedsrichterlich ent- 
schied, gelang es, der Türkei den Nacken zu steifen und die Durchführung 
des Projekts zu sichern. Als das Werk fast schon vollendet war, am 
19, März 1866, erteilte die Türkei den längst gewünschten Firman, und anı 
17. Nov. 1869 fand die Eröffnungsfeier statt. 
II. Ein Suezkanalrecht brachte erst der Vertrag von Konstanti- 
nopel vom 29. Okt. 1888. Auch hier hatten große Schwierigkeiten über- 
wunden werden müssen. 
1. Der Plan ging von Anfang an auf freie Fahrtund 
Neutralisierung des Suezkanals. Bereits die Konzessionsur- 
kunde von 1856 (Art. 14) hatte den „Suezkanal sowie die damit zusammen- 
hängenden Häfen, welche für immer offen sind, als neutrale Durchgänge 
für jedes Handelsschiff* erklärt. Dieser Gedanke bedurfte aber noch der 
internationalen Garantie und lag denn auch den Vorschlägen 
von Lesseps zugrunde, die dieser 1856 der Pariser Konferenz unterbreitete 
und die zwar von Frankreich, Preußen und Sardinien für verhandlungs- 
fähig erklärt, aber von dem englischen Gesandten Lord Clarendon ent- 
schieden abgelehnt wurden. Die Vorschläge von Lesseps vom Jühre 1860 
und 1863 hatten keinen besseren Erfolg. Dasselbe gilt von den Wünschen 
des „Congres commercial et international du Caire* von 1869 (kurz vor 
der Eröffnung des Kanals). Bis jetzt war immer nur von der freien Durchı- 
fahrt der Handelsschiffe die Rede. Die Praxis des Krieges von 1870/71 
dehnte das aber auf die Kriegsschiffe, und zwar auch der Kriegführenden
	        

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