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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
33
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 540 ° — 
aus, zumal sich diese der Feindseligkeiten im Kanal vollkommen ent- 
hielten. Die „Kommission internationale pour le tonnage* in Konstanti- 
nopel 1873 billigte das den aufgetretenen Zweifeln gegenüber ausdrücklich. 
indem sie Kriegs- und Truppentransportschiffe von jeder Uebertaxe be- 
freite. Das Neutralisierungsprojekt war damit überholt, denn die Neutrali- 
sierung hätte Schließung des Kanals für die Kriegsschiffe erfordert, die 
aber natürlich für die Staaten mit ostasiatischen Besitzungen unmöglich 
ist ®, 
Im Jahre 1875 vollzog sich in der englischen Kanalpolitik ein Wechsel. 
England hatte den Bau des Kanals zu hindern versucht. Nachdem der 
letztere aber eröffnet war, wollte es ihn unter seine Herrschaft bringen, 
denn der Suezkanal ist für England die nächste Verbindungslinie zwi- 
schen der östlichen und westlichen Reichshälfte. Die Gelegenheit dazu 
bot sich, ale der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindende Khedive 
Ismail seinen gesamten Aktienbestand dem französischen Minister de: 
Aeußern Decazes angeboten, dieser aber abgelehnt hatte, weil die 
Kammer, deren Zustimmung er für erforderlich hielt, nicht versammelt 
war. Lord Beaconsfield war nicht so ängstlich und griff zu. Er erwarb 
am 25. November 1875, ohne das Parlament zu fragen, die 176602 Aktien 
des Khediven um 107 Millionen Franken, für rund 600 pro Aktie, die da- 
mals um 674 gehandelt wurde ?®. 
Als 1877 im russisch-türkischen Krieg mit einer Blockade des Suez- 
kanals gerechnet wurde, richtete England, dessen Einkünfte gefährdet 
schienen, als Aktionär an die Generalversammlung der Suezkanalgesell- 
schaft und gleichzeitig als Staat an den russischen Botschafter in London 
folgende Kundgebung: 
„Jeglicher Versuch, den Kanal oder seine Zugänge durch irgend ein 
Mittel zu blockieren oder zu behindern, würde durch die Regierung Ihrer 
Majestät als eine Drohung für Indien und als eine schwere Schädigung 
des Welthandels angesehen werden. Im Hinblick auf diese beiden Ge- 
sichtepunkte würde jeder derartige Akt, den, wie die Regierung Ihrer 
Majestät hofft und annimmt, keiner der beiden Kriegführenden wird Le- 
ı Gegen die Ausführungen S. 84 sei übrigens bemerkt, daß nach dem 
Art. 10 des Neutralitätsabkommens für den Seekrieg die Durchfahrt von 
Kriegsschiffen durch Küstengewässer zwar keine Neutralitäteverletzung ist, 
aber andernteils auch nicht als ein Recht beansprucht werden kann. Nur 
die Handelsschiffe haben nach herrschender Ansicht ein wirkliches droit 
de passage. 
3 Jm Jahre 1905 waren die Aktien das Achtfache wert. Im Betriebs- 
Jahr 1911 hatte die Suezkanalgesellschaft bei einem Durchgangsverkelır 
von 4969 Schiffen mit 18324794 Tonnen 138 Millionen Frces. Eiunahmen,
	        

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