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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
33
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 541 — 
gehen wollen, unvereinbar sein mit der Aufrechterhaltung eines passiv- 
neutralen Verhaltens durch die Regierung Ihrer Majestät.“ 
Fürst Gortschakoff antwortete aber entgegenkommend, und der russisch- 
türkische Krieg brachte keinerlei Störung im Suezkanal. 
Durch diese Vorkommnisse veranlaßt griff noch in demselben Jahr 
(1877) das Institut de droitinternational die Suezkanalfrage 
auf. In den vorbereitenden Schriftsätzen wurde der Gedanke festgehalten, 
daß der Suezkanal dem Kriegsrecht entzogen sein müsse, Für den Fall, 
daß die Türkei in einen Krieg verwickelt würde, sollte nach BLUNTSCHLI 
nur den Kriegs- und Transportschiffen des Feindes, aber nach dem Bericht- 
erstatter Travers Twiß, der sich an den Clayton Bulwer Vertrag von 1850 
(über den Panamakanal) anlehnte, allen Schiffen des Feindes die Durch- 
fahrt verwehrt sein. Neben vielem andern bot schon die Grundfrage 
Schwierigkeit: Neutralisation oder Protektion? Bei den großen Meinungs- 
verschiedenheiten endigte die zweijährige Verhandlung (1878/9 mit der 
mageren Resolution, es möge die Erhaltung und Benützung des Suezkanals 
im Krieg wie im Frieden sowie die Ersatzpflicht für Beschädigungen ver- 
tragsamäßig festgelegt werden. 
Im Jahr 1882 vollzog sich das Schicksal Aegyptens. Infolge der unter 
dem Khediven Mohammed-Taufik einsetzenden nationalen Bewegung bom- 
bardierte der Admiral Seymour Alexandrien und benutzte in dem vom 
Zaun gebrochenen Streit mit der Regierung des Khediven das untätige Ver- 
halten Frankreichs, welch letzteres jetzt seine Vormachtstellung voll- 
kommen einbüßte, in vollendeter Heuchelei dazu, sich als „Mandatar von 
Europa® aufzuspielen; Aegypten wurde besetzt und der Widerstand der 
ägyptischen Truppen gebrochen. Die bald darauf in Konstantinopel zu- 
sammentretende Konferenz hatte für Aegypten das Prinzip des „desinteresse- 
ment“ verkündigt; und unter der Schutzdecke dieses Schlagwortes hat 
sich die englische Politik, welche nicht aufhörte, den wohlwollenden und 
bloß vorübergehenden Charakter der Besetzung zu betonen, in Aegypten 
für die Dauer häuslich eingerichtet. 
Das Jahr 1883 brachte Bemühungen Englands um die vertragsmüßige 
Regelung der Kanalfrage, die anscheinend schlecht in den Rahmen der 
englischen Politik passen. Aber die englische Regierung hielt es wohl für 
weraten, den Anträgen Dritter zuvorzukommen und den Gegnern den Wind 
aus den Segeln zu nehmen. England gebührte auf diese Weise nicht bloß 
das Verdienst der Anregung, sondern ihm fiel auch das nicht zu unter- 
schätzende Recht der grundlegenden Formgebung zu. Allerdings ist der 
englischen Politik nichts so sehr verhaßt wie die eigene Bindung. Aber 
die englische Diplomatie besitzt von alters her die Meisterschaft, sich aus 
selbstgeschaffenen Fesseln wieder zu befreien und das Obligatorium den 
anderen zu überlassen. Diese Frage konnte also vorerst ruhig zurückge- 
stellt werden.
	        

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