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Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_033
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
33
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
573 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
Author:
Piloty, Robert
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nachruf.
  • Streitfragen aus dem Beamtenrechte. Zwei Gutachten.
  • Das Deutsche Reich als Bundesstaat.
  • Vergleichende Betrachtung der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870 und vom 22. Juli 1913.
  • Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie auf andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Der örtliche Geltungsbereich der Immunität der Landtagsabgeordneten.
  • Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetzgebungsvorgang.
  • Das öffentliche Kinematographenrecht in Bayern.
  • Das englische Schwurgericht.
  • Notiz zum Falle Zabern.
  • Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete.
  • Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsangehörigkeit.
  • Die Ersatzansprüche der öffentlichen Armenverbände gegenüber Privatpersonen.
  • Literatur.
  • Register.
  • Advertising

Full text

— 1 — 
sehr bedeutsam. Der grundsätzlichen Würdigung des Verhält- 
nisses zwischen Motiven und Satzung, wie sie vom Gerichte mit- 
geteilt wird, ist auch vom Standpunkte der Wissenschaft nur zu- 
zustimmen. Was hier gesagt ist, trifft zu, wenn offenbar ist, 
daß nach den Motiven etwas gewollt ist, was nach dem zweifellosen 
Wortlaut und Wortsinn der Satzung nicht gesagt ist. Wenn also 
beispielsweise in den Motiven der Satz stünde: „Mit $ 35 wollte 
eine dienstrechtliche Krankenfürsorge angeordnet werden, die den 
Mindestforderungen des $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes 
entspricht“, wenn dann aber im Gesetze selbst etwa der Satz 
stünde: „Der Anspruch auf unverkürzten Gehalt besteht nur so 
lange als das Dienstverhältnis,“ so wäre ein solcher Widerspruch 
zwischen Motiv und Satzung gegeben. Wenn aber, wie im Art. 35 
die Gehaltsleistung für eben die 26 Wochen angeordnet ist, welche 
der $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes als Dauer der Kranken- 
fürsorge anordnet, dann hat der Wortlaut der Satzung deutlich 
genug dem Willen der Motive Ausdruck verliehen und dann ist 
die Auslegung nicht vorwiegend oder ausschließlich durch die 
Motive, sondern eben durch die Satzung selbst gebunden. Die 
Satzung bedarf dann keiner Ergänzung. 
Unzulässig aber ist es, wenn der Auslegende die Absicht des 
Gesetzgebers etwa aus den Motiven erkannt hat, wie dies hier 
der Fall ist, wenn er ferner zugeben muß und auch zugibt, daß 
diese Absicht hier darin bestand, die versicherungspflichtigen Be- 
amten versicherungsfrei zu machen und wenn er dann die Vor- 
schrift, welche bei ungezwungener Wortauslegung diese Absicht 
auch erfüllt, nur deshalb nicht nach der Absicht des Gesetzgebers 
auslegt, weil ihm, dem Ausleger, die hieraus sich ergebenden 
Folgerungen zu weit zu gehen scheinen, und er sie deshalb ab- 
lehnen zu müssen glaubt. Es geht über das Ermessen des Rich- 
ters hinaus, die Folgen, welche eine Rechtssatzung hervorbringt, 
wenn diese Folgen gewollt und der Wortauslegung gemäß sind, 
durch die Auslegung zu korrigieren. Solche Erwägungen des
	        

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