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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 17 — 
handelt, gleichgültig, ob sie rechtmäßigerweise hätte erteilt werden sollen. 
Damit hat das Gericht ganz folgerichtig geurteilt und ohne die Unklarheit, 
über welche Verf. sich beschwert. 
Auch die zivilrechtliche Haftung für rechtswidrige Amts- 
handlungen geht nach Genfer Recht sehr weit. Hat man doch allen Ernstes 
daran denken können, den Staat Genf mit einer Schadensersatzklage in 
Anspruch zu nehmen, weil er nicht rechtzeitig eine Polizeiverordnung er- 
ließ, wie sie die öffentliche Sicherheit erheischte. Das Bundesgericht hatte 
nur gefunden, es liege kein Verschulden vor (S. 91 £.). 
Für die Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die persönliche 
Haftung der Beamten (fonctionnaires) muß unterschieden werden zwischen 
magistrats, fonctionnaires und employes (S. 63). Von den ersteren gilt 
nämlich, daß sie für Irrtümer nicht verantwortlich gemacht werden können. 
Magistrat bedeutet nach der französischen Rechtssprache eigentlich 
den Richter, der ja immer und überall einer beschränkteren Verantwort- 
lichkeit sich erfreut (S. 65 ff... Es werden aber dann auch noch andere 
obrigkeitliche Beamte, namentlich der Polizei darunter begriffen. Das wird 
besonders wichtig dadurch, daß nach dem Genfer Gesetz vom 23. Mai 1900 
der Staat und die Gemeinden für les magistrats qui les representent schlecht- 
hin haften, für fonetionnaires und employes nur mit Vorbehalt eines Ent- 
lastungsbeweises in der Weise unseres BGB. $ 831. Deshalb hält es Verf. 
für notwendig, den Begriff der Magistrate noch genauer zu bestimmen: sie 
sind „les organes mömes de ces corporations publiques“ (S. 86), Wenn 
solch ein Organ sich vergeht, ist das „un acte illicite commis par l’Etat 
lui-möme“. Das ist uns freilich kein ganz unbekanntes Wort. Dem Verf. 
ist es nahe gebracht durch die Sprechweise der deutsch-schweizerischen 
Schriftsteller und der neueren Landesgesetzgebung. Wir kennen ja auch ge- 
nügend die entfernteren Zusammenhänge! Aber was hat sich DUGUIT, den 
Verf. ja sehr anerkennt, seinerseits über das „Organ“ entsetzt, als er es 
durch JELLINEK kennen lernte! 
Was nun tatsächlich für jeden Staat und jede Gemeinde als Organ an- 
zusehen sei, ist ja auch bei uns eine zweifelhafte Sache. Der Verf. hilft 
sich durch die Anlehnung an den ebenfalls nicht ganz klaren Begriff der 
magistrats und zählt als solche auf (S. 95): die Mitglieder der Regierung 
und Volksvertretung, alle Richter, auch die Geschworenen und prud’hommes, 
die Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder. Vieles darunter ist 
sicher nicht magistrat. Ueber die Zuerkennung der Organeigenschaft will 
ich nicht streiten; das ist ja ganz Geschmacksache. — 
Im einzelnen begegnen uns ja vielfach Abweichungen von dem, wä8 
für die französische Verwaltungsrechtswissenschaft feststeht. So bezüglich 
des Zentralbegrifs Verwaltungsakt. Geht doch der Verf. soweit, 
auch die Urteile der ordentlichen Gerichte schlechthin darunter zu begreifen: 
hier wird eben Justiz verwaltet, meint er (8. 57), So auch in der Lehre
	        

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