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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

—- 19 — 
ist allerdings Mitglied des Vorstandes mit allen Rechten und 
Pflichten des Vorsitzenden; durch seine Ernennung wird die Zahl 
der Vorstandsmitglieder über die satzungsmäßige Zahl hinaus er- 
höht, denn der bisherige Vorsitzende bleibt sowohl Mitglied des 
Vorstandes als auch Vorsitzender des Vorstandes. Wird der Ver- 
treter abberufen, so leben seine Rechte und Pflichten als Vor- 
sitzender wieder auf; während der Dauer der Vertretung ruhen 
sie, es sei denn daß inzwischen seine Wahlzeit abläuft. Die Neu- 
wahl eines Vorsitzenden wird zweckmäßig erst vorgenommen, wenn 
der Vertreter zurücktritt. Des Stimmverhältnis zwischen Vertreter 
der Arbeitgeber und Vertreter der Versicherten im Vorstand wird 
durch die Bestellung des Vertreters des Gemeindeverbandes nicht 
geändert, doch kann dieser bei der itio in partes seine Stimme 
entweder zugunsten der Gruppe der Arbeitgeber oder zugunsten 
der Gruppe der Versicherten abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt 
er nach 8 9 TRRVO. den Ausschlag. Sobald die Verpflichtung zur 
Zahlung der Beihilfen fortfällt, muß der Gemeindeverband die Ver- 
tretung aufhören lassen. Gegen die Bestellung des Vertreters ist 
nur die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörde zulässig ; 
das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeverband die Zurücknahme der 
Vertretung ablehnt. Beschwerderberechtigt ist nur der Vorstand 
als soleher; eine Mitwirkung der Versicherungsbehörden findet we- 
der bei der Bestellung noch bei der Zurücknahme der Bestellung 
statt. Im übrigen kann der Gemeindeverband die Bestellung des 
Vertreters so oft wiederholen, als sie sich nach Lage der Ver- 
hältnisse rechtfertigen läßt. Abweichend von $ 329 RVO., wo 
ausdriicklich vorgeschrieben ist, daß der vom Vorsitzenden des 
Versicherungsamts nach mißglückter Wahl des Vorsitzenden einer 
Ortskrankenkasse bestellte Vertreter auf Kosten der Kasse das Amt 
wahrnimmt, fehlt es hier an einer Vorschrift darüber, ob der Ver- 
treter des Gemeindeverbandes, der Beihilfen gewährt, seine Tätig- 
keit auf Kosten der Kasse oder auf Kosten des Gemeindeverbandes 
ausübt. In der Begr. (S. 223) wird allerdings hervorgehoben, daß 
2 *
	        

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