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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 37 — 
klärungen mit Rechtswirkung nach außen ohne Einigung der Parteien*® 
(8. 16). In einem zweiten Abschnitte des ersten Kapitels geht dann der 
Autor zum eigentlichen „Öffentlich-rechtlichen® Vertrage über. „Oeffentlich- 
rechtlich“ sind aber nach dem Verf. jene Verträge, die „unmittelbar 
eine Ööffentlich-rechtliche Wirkung haben“ (S. 19). Wenn 
diese Begriffsbestimmung etwas besagen soll, dann ist es unbedingt not- 
wendig, den Begriff des „Oeffentlich-rechtlichen“ zu definieren i. e. „abzu- 
grenzen“ (sc. gegen das „Privat-rechtliche“),. Denn nur zu wahr ist die 
Behauptung LAYERs, daß „nur nach der Verschiedenheit der Rechtswirkung, 
nach der Natur des geschaffenen Rechtsverhältnisses, die Scheidung zwi- 
schen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verträgen einen Sinn hat“ 
(S. 19). Leider erhalten wir jedoch auf die prinzipielle Frage, worin eigent- 
lich das Specificum der „öffentlich-rechtlichen“ Wirkung beruhe, nur eine 
handgreifliche petitio principii: Oeffentlich-rechtlich sei „ein Rechtsverhält- 
nis dann, wenn die Rechte und Pflichten, die es umfaßt, nicht Gegenstand 
der Privatrechtsordnung und des privaten Rechtsverkehrs sind, son- 
dern durch Vorschriften des öffentlichen Rechts ihre Normierung 
gefunden haben“ (S.19). Man fragt daher sofort weiter: Worin unterscheidet 
sich also die „Privatrechtsordnung“* von den „Vorschriften des öffent- 
lichen Rechts®, bzw. welches sind die unterschiedlichen Merkmale der 
Wirkung jener Rechte und Pflichten, welche „Gegenstand der Privat- 
rechtsordnung“ sind, und jener, die den Gegenstand der Vorschriften des 
öffentlichen Rechts bilden? Auf diese grundsätzliche Frage reagiert der 
Verfasser leider nur mit der kurzen Bemerkung unter dem Strich, daß „auf 
die prinzipielle Abgrenzung des öffentlichen und Privatrechts hier nicht ein- 
gegangen werden kann“ (S. 19). Es ist aber nicht einzusehen, worin diese 
Unmöglichkeit beruht. Im Gegenteil, man sollte meinen, daß gerade diese 
Frage (resp. ihre Lösung) den Ausgangs- resp. Kernpunkt der Darstellung 
bilden wird! Die ablehnende Haltung des Verfassers hat zur Folge, daß 
der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Wirkung“ (a contr. der privatrecht- 
lichen) ganz unklar bleibt. Auch der Unterschied zwischen „unmittelbarer* 
und „mittelbarer“ öffentlich-rechtlicher Wirkung bleibt ungeklärt, was um 
so mehr zu bedauern ist, als ja nach dem Verfasser bloß diejenigen Ver- 
träge öffentlich-rechtlich sind, die „unmittelbar eine öffentlichrecht- 
liche Wirkung haben“, woraus zu folgen scheint, daß Verträge mit bloß 
mittelbarer öffentlich-rechtlicher Wirkung nicht als öffentlich-rechtlich 
(also wohl, da tertium non datur, als privatrechtlich?) anzusehen sind. Nun 
ist aber noch zu bedenken, daß es, wenn es eine unmittelbare und mittel- 
bare öffentlich-rechtliche Wirkung gibt, auch konsequenterweise eine un- 
mittelbare und mittelbare privatrechtliche geben werde, und, daß daher 
(wieder folgerichtig) nur diejenigen Verträge als privatrechtlich anzusehen 
sind, die eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung haben. Sind 
aber dann Verträge mit bloß mittelbarer privatrechtlicher Wirkung als
	        

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