Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 3578 — 
öffentlich-rechtlich zu charakterisieren? Und weiter: Kann es Verträge 
geben, die überhaupt nur eine mittelbare (entweder Öffentlich- oder 
privatrechtliche) Wirkung haben? Wenn ja — in welche Gruppe gehören 
sie? Endlich: gibt es Verträge mit sowohl öffentlich- als auch privatrecht- 
licher unmittelbarer Wirkung? Wenn ja — wohin gehören diese? 
Der eben erwähnte Mangel einer präzisen Antwort auf die Frage nach 
dem Unterschiede zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer* Wirkung 
läßt auch Bedenken gegen das bereits angeführte Schema: Vertrag — Ver- 
einbarung — Gesamtakt offen. Die Vereinbarung soll „eine Willenseini- 
gung sein, welche unmittelbar eine Rechtswirkung außerhalb der Be- 
teiligten erzeuge“ (S. 16), wogegen sich die unmittelbare Rechtswirkung 
des Vertrages auf die Parteien beschränke. Wie ist dies zu verstehen ? 
Denkt man dabei z.B. an eine Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden, oder 
einer Gemeinde und dem Staat, wodurch für die Mitglieder der betreffen- 
den Korporationen (Staatsbürger, Gemeindeangehörige) unmittelbar 
Rechtswirkungen entstehen, so ist der weitere Gedanke nicht von der Hand 
zu weisen, daß auch jeder Vertrag eines privaten Vereines mit einem be- 
liebigen anderen Rechtssubjekte folgerichtig eine „Vereinbarung“ sein 
müßte, da ja für die Vereinsmitglieder in ganz analoger Weise „unmittel- 
bare“ Rechtswirkungen entstehen wie für die Staats- resp. die Gemeinde- 
mitglieder im ersten Fall. Sind aber diese Rechtswirkungen im letzteren 
Falle nicht „unmittelbar“, dann sind sie es auch nicht im ersten. — In 
ähnlicher Weise ist auch der Gegensatz zwischen Vereinbarung und Ge- 
samtakt nach dem LAyERschen Schema nicht ganz klar. Der Gesamtakt 
soll „eine übereinstimmende Willenserklärung mit Rechtswirkung nach 
außen (?) ohne Einigung der Parteien sein*, während die Vereinbarung 
eine Willenseinigung darstellt. In Wahrheit läßt sich aber die Verein- 
barung und der Gesamtakt (im Sinne LAYERs) nicht unter das gemein- 
schaftliche tertium comparationis des zweiseitigen Rechtsge- 
schäfts bringen. Während es nämlich der üblichen Anschauungsweise 
keine Schwierigkeiten bereitet, sich der Vertrag und die Vereinbarung als 
die causa efficiens von Rechtsverhältnissen (Rechten und Pflichten) zwischen 
den „Beteiligten“ (Parteien) vorzustellen, erscheint eine ähnliche Vorstel- 
lung beim Layzrschen Gesamtakt höchst bedenklich und zwar eben des- 
halb, weil er beim Gesamtakt die Willenseinigung begrifflich ausschließt. 
Man kann doch nicht behaupten, daß bei dem von Lay als Beispiel eines 
Gesamtaktes angeführten Wahlakt (S. 16) irgendein Rechtsverhältnis 
zwischen den Beteiligten d.h. den Wählern entstehe! Von „Par- 
teien® und „Beteiligten“ in diesem Sinne kann man zwar beim Vertrage 
oder der Vereinbarung, nicht aber beim Gesamtakt sprechen. — 
Zur konsequenten und restlosen Lösung derartiger Fragen, wie sie 
LAYER in seiner Schrift behandelt, hat die Rechtswissenschaft vor allem 
eine allgemeine Rechtslehre (oder, wenn man will, eine „formale
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.