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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Miszellen. Zur Frage der Option.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 468 — 
aus bisherigen Teilen von Staaten selbständige Reiche gebildet würden, 
ist eine Option erforderlich, um nicht Minderheiten gegen ihren Willen 
einer neuen Staatshoheit zu unterwerfen. 
Der letzte große Optionsvertrag war derjenige zwischen Deutsch- 
land und Frankreich über Elsaß-Lothringen. Er hat zu zahlreichen 
Kontroversen Veranlassung gegeben, die fast ausschließlich ihren Grund 
darin hatten, daß seine Bestimmungen nicht genau genug gefaßt waren. 
Eine Zusammenstellung der Streitfragen und ihrer sich öfters widerspre- 
chenden Lösungen findet sich in der erwähnten Schrift von Gerardot 
und in einem Buch von Hepp: Du droit d’option des Alsaciens-Lorrains, 
Paris, Sandotz und Fischbacher 1872. 
Es ist für einen dauerhaften Frieden unbedingt erforderlich, daß 
möglichst bald Ruhe in allen Ländern einkehrt, um die Welt wieder 
der friedlichen Arbeit zuzuführen. Es ist daher wichtig, daß Options- 
verträge so abgefaßt werden, daß sie für Streitigkeiten möglichst wenig 
Raum gewähren. Im folgenden soll versucht werden, auf Grund der bei 
der Option der Elsaß-Lothringer gemachten Erfahrungen, so weit es geht, 
erschöpfende Bestimmungen für Optionsverträge aufzustellen. 
A. Wie ist der Kreis der zur Option Berechtigten zu umgrenzen? 
Es können in Betracht kommen " 
1. die in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die ihren Wohnsitz 
dort haben, 
2. die in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die ihren Wohnsitz 
außerhalb dieser abgetretenen Gebiete haben, 
3. die nicht in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die jedoch 
ihren Wohnsitz dort haben. 
Aus Billigkeitsgründen muß das Optionsrecht allen drei Kategorien 
gewährt werden. Große Schwierigkeiten bietet die Bestimmung des 
Begriffes Wohnsitz. Wohnsitz (Domicile) ist nicht identisch mit Aufenthalt 
(Residence). Letzterer ist lediglich eine Tatsache, ersterer eine juristische 
Fiktion. Wohl überall versteht man unter Wohnsitz einer Person 
denjenigen Ort, an dem sie den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen 
Existenz hat. Es sind aber Schattierungen denkbar. Als Wohnsitz ist 
derjenige Ort anzusehen, der nach dem Recht des abtretenden Landes, 
also desjenigen Landes, das bisher das Leben des Optanten geregelt 
hat, als Wohnsitz galt. 
B. Wer aus dem Kreise der zur Option Berechtigten hat die 
Option auszuüben ? 
a) Alle volljährigen Männer und alle großjährigen ledigen Frauen und
	        

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