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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Miszellen. Zur Frage der Option.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 469 — 
Witwen; das braucht als selbstverständlich nicht besonders begründet 
zu werden. Ist das Alter tür die Großjährigkeit in dem abtretenden 
und dem erwerbenden Staat verschieden festgesetzt, so muß das nied- 
rigste Alter maßgebend sein, um möglichst wenig Rechte zu kränken. 
b) Den Großjährigen gleich stehen solche Minderjährige, die für 
großjährig erklärt sind, emanzipiert sind und ähnliches. Die Options- 
fähigkeit der Minderjährigen bringt größere Schwierigkeiten. Dem 
Rechtsgefühl würde es am meisten entsprechen, wenn die Option bis 
nach Eintritt der Großjährigkeit herausgeschoben würde. Das ist 
unmöglich, da die Optionen sich dann über mindestens 20 Jahre erstrecken 
würden; dieser Zustand wäre unerträglich, da er in das staatliche und 
wirtschaftliche Leben des Landes fast für ein Menschenalter Unsicher- 
heit und Unruhe bringen würde. Die Option für die Minderjährigen 
muß daher den Gewaltshabern (Vater, Mutter, Vormund) überlassen 
bleiben, obwohl nicht verkannt werden darf, daß damit auf diejenigen 
Minderjährigen, die bereits urteilsfähig sind, ein schwerer Druck aus- 
geübt wird. Zu erwägen wäre, ob nicht Minderjährige in einem 
gewissen Alter, vielleicht vom 17. oder 18. Lebensjahre an, gehört 
werden müssen, und daß bei abweichender Ansicht des Minderjährigen 
die Entscheidung erst nach erlangter Großjährigkeit zu erfolgen hat. 
Solche Fälle werden nicht allzu zahlreich sein, der durch sie verschul- 
dete längere Aufschub der Stabilierung der Verhältnisse fällt nicht 
besonders schwer ins Gewicht. 
c) Was die Ehefrauen betrifft, gleichgültig ob sie großjährig oder 
minderjährig sind, so muß verhindert werden, daß Ehemann und Ehe- 
frau verschiedenen Nationalitäten angehören. Das Optionsrecht für 
eine Ehefrau muß daher dem Ehemann zugeteilt werden. 
d) Militärpersonen und Beamte sind wohl in allen Staaten durch 
einen 'Treueid an dessen Hoheit gebunden. Mit Rücksicht auf diese 
besondere Stellung muß ihnen zugestanden werden, daß ihre Option 
dahin zu gehen hat, daß sie sich der neuen Herrschaftsgewalt unter- 
ordnen. Es muß ausdrücklich ausgesprochen werden, daß der abtre- 
tende Staat alle diejenigen, die eine solche Erklärung abgeben, vom 
ihrem Treueid entbindet. 
e) Die Option der Entmündigten (eine solche Entmündigung kann 
z. B. in Deutschland wegen Geisteskrankheit, Trunksucht, Verschwendung 
erfolgen) erfolgt durch ihre Vormünder. 
f) Denjenigen Sträflingen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte 
aberkannt sind, muß das Optionsrecht gleichfalls zugestanden werden.
	        

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