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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 59 — 
eine Staatseinheit begreift. Er wird also in unserem Bei- 
spiele des österreichischen Staates erkennen müssen: mein Er- 
kenntnisobjekt, der österreichische Staat, hat sich in diesem Jahr- 
hundert oder gar Jahrtausend nicht einfach geändert — nein, sein 
juristisches Wesen ist ein anderes geworden, seine Identität ist 
aufgehoben. Der eine historisch-politisch überkommene und von 
den historisch-politischen Disziplinen übernommene Name Oester- 
reich bezeichnet mehrere Individualitäten der juristischen Disziplin 3 4. 
  
2 Oesterreich steht in dieser Hinsicht in Europa nicht allein. Es gibt 
kaum einen Staat, der nicht als konkretes Beispiel für unsere abstrakten 
Aufstellungen dienen könnte. Ein solcher — in dieser wie in so vielen Hin- 
sichten fast einzig dastebender — Staat ist das Deutsche Reich. Seiner 
historisch-politischen Individualität ist nur eine juristische zugeordnet. 
Die Gründung des Deutschen Reiches bat dieses in historisch-politischem 
wie in juristischem Sinne neu geschaffen; das Deutsche Reich im Rechts- 
sinn ist ebenso alt wie das im historisch-politischen Sinne. Anders freilich 
würde sich die Sache darstellen, wenn man vom Standpunkt des alten 
Deutschland ausgeht; zwischen dessen Rechtsform und der des heutigen 
Deutschen Reiches läßt sich keine rechtliche Einheit auffinden; da ist 
aber wohl auch die historisch-politische Kontinuität unterbrochen. Denn 
auch im historisch-politischen Sinn kann man das Deutsche 
Reich erst in der neuesten Zeit als gegeben annehmen; das „heilige 
römische Reich deutscher Nation* oder der Deutsche Bund sind auch im 
politisce hen Sinne im Verhältnis zum Gegenwartsreiche als fremde Staats- 
gebilde anzunehmen. In bezug auf Land und Leute hat zwar das Deutsche 
Reich ihre Erbschaft angetreten, politisch — und nicht bloß juristisch — 
ist es aber doch eine Neuschöpfung. (Vgl. LABAnD, Staatsrecht des Deut- 
schen Reiches, Tübingen, 1911, I. Bd. S. 8.) — Wir müssen es uns versagen, 
bei dieser — dadurch, daß es sich gerade um Gegenstücke handelt, um s0 
interessanter gemachten — Gegenüberstellung länger zu verweilen. Nur soll 
noch das eine vermerkt werden, daß sich an Stelle dieses Gegensatzes zwi- 
schen der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands und Oesterreichs sofort 
wieder ein naher Parallelismus herausstellt, wenn man Gliedstaaten des 
Deutschen Reiches zum Vergleich heranzieht. In der preußischen Geschichte 
braucht man z. B. nicht allzuweit zurückzuschreiten, um auf eine Bruch- 
stelle zu stoßen, wo ein neuer Staat anhebt. Bezeichnenderweise stellt die 
Reichsgründung keine solche Bruchstelle dar. Preußen z. B. hat sich in 
harmonischer Rechtsentwicklung aus dem souveränen Staate eines Staaten- 
bundes zum Gliedstaat eines Bundesstaates entwickelt. In der älteren Ge- 
schichte Preußens ist aber die Rechtskontinuität nicht ausnahmslos gewahrt.
	        

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