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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

Von den zahlreichen Beispielen, die für die erste Erschei- 
nung —- Hinausragen des Staates im historisch-politischen Sinn 
über den im juristischen Sinn — die Geschichte bietet, wurde 
das Beispiel Oesterreichs schon kurz vorweggenommen und soll, 
da es uns später noch eingehend beschäftigen wird, an dieser 
Stelle übergangen werden. Eben dieses Verhältnis bringt es ins- 
besondere mit sich, daß die Staatswerdung im Rechtssinne 
bei den wmeisten Staaten von heute ungleich später anzusetzen 
ist als die WEntstehung des analogen historisch-politischen Staats- 
individuums. Für das heutige Oesterreich die Geburtsstunde 
festzustellen, wird ja auch noch im besonderen unsere Aufgabe 
sein. 
Wie einerseits Gleichbenanntes nicht immer, ja nicht einmal 
in der Regel dasselbe ist, so ist andererseits verschieden Benanntes 
mitunter weesensgleich. Diese Erfahrung kann man auch an Staats- 
gebilden machen. 
Bei Pflanzerstaaten wird sich am ehesten der Fall ereignen, 
daß die rechtliche Kontinuität zwischen Mutterstaat und Tochter- 
staat gewahrt bleibt, daß der Pflanzerstaat auf neuem Boden den 
Mutterstaat einfach fortsetzt; so wenn die Absonderung und Aus- 
wanderung eines Volksteiles von Staats wegen vor sich geht; ja 
auch die Aufhebung der Siedlungsstätten durch die Volksgesamt- 
heit, deren Wanderung und Ansiedelung auf neuer Erde bedeutet 
für die listorisch-politische Betrachtung wohl eher den Untergang 
des bisherigen und die Entstehung eines neuen Staates, ohne daß 
hiedurch die Rechtskontinuitüt durchbrochen zu sein brauchte. 
Im Gegensatz zu diesen geschichtlich jedenfalls sehr weit 
zurückreichenden, in der Neuzeit fast oder ganz inaktuellen Reali- 
——-—, Beispi ‚ welche für die 
oe ne  enchlur 2 ale Aozusaren völlig. anisch in Ass Deutsche 
eich lhimeingewacbsen und in ihrer Identität unberährt erscheinen, für die 
historisch-Ppolitische Betrachtung sich aber möglicherweise als etwas grund- 
sätzlich Neues, durch den Uebergang vom souveränen zum Gliedstaat in 
ihrem W esen Berührtes darstellen.
	        

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