Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

—_—69 — 
Staate operiert, für das juristische Bereich eine Mehrheit von 
Staaten anzunehmen? Was verwehrt uns vor allem den einen 
Namen als Bezeichnung eines einzigen Staates gelten zu 
lassen ? 
Hier ist es an der Zeit, darauf hinzuweisen, daß diese Unter- 
scheidung zweier Bedeutungen des einen Wortes Staat vor allen 
bereits JELLINEK vorgenommen hat®. Mit aller wünschenswerten 
Schärfe kommt dieser Gedanke darın zum Ausdruck, daß er einer 
Soziallehre (die sich ungefähr mit Gegenständen aus dem 
Komplex befaßt, der hier als historisch-politische Gegebenheit des 
Staates bezeichnet wurde), eine — als unvereinbarer Gegensatz 
vorgestellte — Rechtslehre vom Staate gegenüberstellt.e. Nur 
daß stillschweigend ohne weiteren Erklärungsversuch Identität des 
Objektes der beiden Theorien, die mithin nur als zwei von 
demselben Gegenstande ausgehende oder zu demselben Ge- 
genstande hinführende Methoden gedacht sind, angenommen wird. 
Nichts spricht dafür, daß es JELLINEK zum Bewußtsein gekommen- 
wäre, daß der einzelne Staat, den man zum Gegenstande einer 
soziologischen Untersuchung gemacht hat, sich zunächst sofort ın 
eine Mehrheit von Staaten auflösen könnte, sobald man ihn einer 
juristischen Untersuchung unterwirft. Das Hochverdienstliche an 
JELLINEKS Unterscheidung ist, daß es ihm vollends zum Bewußt- 
sein gekommen ist, daß nicht alles, was über den Staat wissen- 
schaftlich ausgesprochen wurde und ausgesprochen werden könnte, 
notwendig Jurisprudenz bedeutet. Er hat sich der möglichen 
Gegenstände einer juristischen Behandlung besonnen und ist dahin 
gelangt, das Gebiet der Jurisprudenz außerordentlich zu restrin- 
gieren. Hält er aber einerseits Rechtslehre und Soziallehre des 
Staates auseinander, so läßt er andererseits doch die Gegenstände 
dieser beiden Theorien ineinander verschwimmen. Restringiert er 
die Rechtslehre vom Staate auf ein Stück der Staatslehre, so unter- 
läßt er es doch, den Staat im Rechtssinn auf ein Stück des 
  
6 GEORG JELLINEK, Allgemeine Staatslehre, 1.3. Aufl.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.