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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 69 —_ 
der lex posterior aus und glaubt damit das Problem gelöst zu 
haben, obwohl er es, ohne es um einen Schritt der Lösung näher 
gebracht zu haben, nur auf ein anderes Geleise verschoben hat. 
„Lex posterior derogat priori.* Ja welchem früheren Ge- 
setze derogiert das spätere? Auf der Erdoberfläche wird viel Wi- 
dersprechendes als Recht gesetzt. Soll jedes beliebigen Staates 
Recht, nur weil es zeitlich später kam, dem eines anderen Staates 
derogieren können? „So ist der Satz doch nicht gemeint“ — ist 
wohl das einstimmige Urteil gegenüber einer bloßen derartigen 
Frage. Aber auch so, wie er in Wirklichkeit gemeint ist, kann 
er um nichts rationeller erscheinen. „Selbstverständliich — wird 
man sagen — gilternur innerhalb desselben Staates.“ 
Aber unter einem und demselben Staate versteht man dabei alles 
das, was unter dem Gesichtspunkt eines historisch-politischen Staates 
als solcher, als ein einziger Staat erscheint. An der historisch- 
politischen Staatseinheit wird ohne Bedenken mit dem 
Satze von der lex posterior operiert, diese Voraussetzung wird 
stillschweigend als unantastbar behandelt. „Wie könnte man denn, 
wenn man auf das Erkenntnisprinzip der lex posterior verzichtete, 
im Rahmen einer solchen bistorisch-politischen Gegebenheit, welche 
die widersprechendsten Verfassungen umfaßt, zur Erkenntnis einer 
Rechtseinheit gelangen?“ „Warum muß aber“ — dies die hier ge- 
stellte Gegenfrage — „just eine der historisch-politischen Staats- 
einheit entsprechende Rechtseinheit hergestellt werden, die ja doch 
bei der Irrationalität des angewendeten Mittels nur eine schein- 
bare sein kann? Woher nimmt man dieses mit solchem außer- 
ordentlichen Unifizierungseffekt ausgestattete Konstruktionsmittel?“ 
Nun, es ist ein denklogisches Prinzip! Ist es aber ein denklogi- 
sches Prinzip, dem doch offenbar allgemeine Gültigkeit zukommt, 
_— warum wendet man es dann nicht auf die Rechtsordnung jedes 
beliebigen Staates an? Es eignetsich, sagt man, nur zur Herstel- 
lung der Rechtseinheit innerhalb eines und desselben Staates? 
Ja woher nimmt man denn die Voraussetzung, daß man es näm-
	        

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