Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

_ nn — 
Die Frage einer Verfassungsänderung läßt man, fast muß man 
annehmen mit Absicht, nicht hereinspielen. Würden doch manche 
alte Privatrechtsjuristen von vornherein den Gedanken von sich 
weisen, daß der stete Gang, die gewissermaßen eigenen Natur- 
gesetzen folgende Entwicklung, des Privatrechts durch zufällige 
Erscheinungen im Öffentlichen Rechte eines Staates beeinflußt 
werden könnten®®! Der Satz von der lex posterior gilt für die 
  
Geltung. Das kritiklose, wie selbstverständliche Operieren mit den vor- 
konstitutionellen Gesetzen ist an sich der sprechendste Beweis dafür, daß 
man unter dem Begriff‘ des Staates, auf welchen der Satz von der lex 
posterior Anwendung finde, an die ganze historisch-politische Gegebenheit 
denkt. Das zitierte Werk hat berühmte Vorbilder: So UnGER, System I, 
S. 101—108; PrArr-HorrMAnn (Kommentar zum Österreichischen allge- 
meinen bürgerlichen Gesetzbuch), wo Bd. I, S. 214—220 ziemlich ausführ- 
lich, und wie man zugeben muß, sachlich-kritisch das Problem behandelt 
wird; STUBENREICH, Kommentar, Wien 1902, tut das Problem mit der 
charakteristischen Wendung ab: „Da die verbindende Kraft der Gesetze 
auf dem Willen des Gesetzgebers beruht, so kann sie ihnen auch nur durch 
dessen Willen wieder entzogen werden“ (], S.43). Ob sie ihnen aber etwa 
vielleicht auch im Gesetzeswege nicht entzogen werden kann und in wel- 
chen Fällen etwa nicht, dies wird gar nicht gefragt. „Können beide Ge- 
setze nebeneinander bestehen, (was eben bereits in dem Falle angenommen 
wird, daß sie sich materiell nicht widersprechen), so müssen sie auch beide 
zugleich beobachtet werden; unvereinbar wird aber eine solche Beobach- 
tung nur dann sein, wenn das neue Gesetz den nämlichen Gegenstand be- 
trifit“ (a. a. O. S. 43). 
25 In aller Kürze ein paar Belege aus der publizistischen Literatur 
Oesterreichs! Prinzipiell sei dazu nur vorbemerkt, daß unser Problem zwar 
kein innerstaatlich-positivrechtliches, sondern ein solches der internationalen 
allgemeinen Rechtslehre ist. Nur daraus, daß es gerade durch die bewegte 
Verfassungsgeschichte Oesterreichs besonders aktuell gemacht wurde, wäre 
zu erschließen, daß wir es mit einem Steckenpferde der österreichischen 
Jurisprudenz zu tun haben würden. Wir können nicht verhehlen, daß es 
auch hier nicht die seiner Wichtigkeit gebührende Beachtung gefunden hat. 
Nur zwei Belegstellen: LusTKAnDL (Oesterreichisches Staatswörterbuch, 
I. Aufl., II. Bd. S.401) führt als „Aufhebungsgrund“ ein neues Gesetz an, 
„welches ein bisheriges* Gesetz ausdrücklich ganz oder teilweise aufhebt. 
„Jedes Gesetz“, so fährt er S. 402 fort, „soll (?) nur durch eine rechtlich 
genügend wirkende Ursache aufgehoben werden können, und wenn das 
Gesetz nicht aus einem schon in ihm selbst liegenden Grunde zu wirken
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.