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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 890 — 
etwas anderes will, als gestern, ist er es insbesondere dann noch, 
wenn ihn die Verfassung zwar zu einem gesetzgeberischen Wollen, 
aber doch nicht ausdrücklich zu einem nochmaligen und verschie- 
denen Wollen ermächtigt hat, — wenn also einer der beiden 
Akte weichen muß — und das ist bei der Vereinheitlichung von 
Widersprechendem unvermeidlich, ein Kompromiß ist ausge- 
schlossen — warum gerade das ältere Gesetz weichen und das 
jüngere das Feld behaupten soll! Ungleich näher liegend, ja 
schlechthin logisch geboten scheint mir gerade die entgegen- 
gesetzte Lösung. Freilich ist es nicht das Alter, das dem frühe- 
ren Gesetze vor dem späteren einen solchen Vorrang verleiht, — 
diese zeitliche Priorität wäre ein ebenso aus der Luft gegriffenes 
Prinzip wie das fast dogmatisch geltende der zeitlichen Posteriorität 
— sondern die Tatsache, daß (voraussetzungsgemäß) das frühere 
Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist, daß somit da- 
durch eine bestimmte Stelle im Rechtssystenı mit einem bestimmten 
aus den möglichen Rechtsinhalten eingenommen und damit ferner 
jedem widersprechenden Rechtsinhalte den Platz genommen hat. 
Ihm den besetzten Platz zu nehmen, ist nur der Faktor imstande, 
der ihm den Platz eingeräumt hat, die Verfassung — und nicht 
der Gesetzgeber, der nur mit Ermächtigung der Verfassung Recht 
gesetzt hat, und, wenn er das so gesetzte Recht ohne Ermächti- 
gung der Verfassung abzuändern unternimmt, ein juristisches 
Nichts setzt oder anders ausgedrückt, insofern überhaupt nicht 
mehr Gesetzgeber ist. Den Schein des Gesetzgebers bei letzterem 
Akte nimmt er nur dadurch an, daß man mit dem in nichts be- 
gründeten Prinzipe von der lex posterior eine künstliche Einheit 
mit der lex posterior herstellt, (wobei man diese einfach fallen 
läßt), und beide Akte einer gemeinsamen Autorität zurechnet, 
welche in Wirklichkeit nicht vorhanden ist. 
Die Voraussetzung des einheitlichen Rechtssystems schließt 
die Anwendung eines nicht im Recht begründeten, als rechtslogi- 
sches Prinzip gedachten, d. h. im Grunde voraussetzungslosen
	        

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