Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

5 —_ 
als gänzlich unbeabsichtigt ausnimmt. So ist es einem Zufall zu 
verdanken, daß Verfassungen lebensfähig, lebenskräftig konstituiert 
sind — denn das dürfte nicht bezweifelt werden, daß die Ab- 
änderungsfähigkeit der Gesetze, insbesondere der Verfassungsge- 
setze, (das bedeutet nichts anderes als ihre Anpassungsfähigkeit 
an den Fortgang der Zeit in ihrem materiellen Gehalte) zu einer 
lebensfähigen und lebenskräftigen Konstitution gehört. Die öster- 
reichische Verfassung, die, wie sie uns in diesem Zusammenhange 
überhaupt vorwiegend interessiert, auch für das Letztausgeführte 
bezeichnend ist, spricht den Rechtsgrundsatz der Abänderbarkeit 
von Gesetzen nur auf dem Wege aus, (wie man sieht, ist es ein 
Umweg), daß sie zur Abänderung der Staatsgrundgesetze im 
Staatsgrundgesetz über die gesetzgebende Gewalt ($ 15) eine quali- 
fizierte Majorıtät erfordert. Man kann wohl annehmen, daß die 
Verfassung, wenn sie eine qualifizierte Majorität für erforderlich 
zu erklären sich nicht veranlaßt gesehen hätte, auch kein Wort 
über die Abänderungsmöglichkeit hätte fallen lassen. Man ver- 
mißt ja tatsächlich die ausdrückliche Erklärung der Abänderungs- 
möglichkeit einfacher Gesetze, doch ergibt sich diese wohl auf 
interpretativem Wege vermittels des argumentum a maiori ad 
minus: können Verfassungsgesetze mit einer Zweidrittelmajorität 
in beiden Häusern des Reichsrates abgeändert werden, dann sind 
wohl auch einfache Gesetze abänderbar, und zwar, wie der Be- 
schluß über alle einfachen Gesetzgebungsakte, mit bloßer Stimmen- 
mehrheit. 
Würde der österreichischen Verfassung eine derartige Bestim- 
mung fehlen, dann könnten tatsächlich alle seither vorgenommenen 
Verfassungsänderungen ?? — es sei nur auf die mehrfachen seither 
erfolgten Wahlreformen verwiesen — von dem (vorwiegend ein- 
genommenen) Standpunkt der Dezemberverfassung des Jahres 1867 
aus nicht als verfassungsmäßig erkannt werden, dann müßte 
ieder Versuch einer Abänderung der Verfassung einen Verfassungs- 
  
  
s3 Von der laufenden Gesetzgebung ganz abgesehen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.