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Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts.
Editor:
Mayer, Otto
Mendelssohn Bartholdy, Albrecht
Piloty, Robert
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
archiv_des_oe_rechts_37
Title:
Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band.
Volume count:
37
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

6 — 
bruch bedeuten, was, wenn man diesem Worte den ihm sonst 
anhaftenden schlechten politischen Beigeschmack nimmt, (den es 
in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht haben soll), 
nichts anderes besagt, als daß eine solche Maßregel auf Basis der 
als Rechtsprinzip angenommenen Verfassung nicht als rechtmäßig 
konstruiert werden kann. Nicht ist dadurch ausgeschlossen, daß 
eben diese rechtswidrige oder sagen wir lieber „nicht rechtmäßige“ 
Maßregel ein neues Rechtsprinzip abgibt. Auf diesem Wege 
allein, (daß man also via facti eine Aenderung vornimmt, wenn 
eine via iuris hiezu nicht gegeben ist) kommt man denn auch 
regelmäßig über die Enge einer lebensunfähigen Verfassung, d.h. 
die unbrauchbare Rechtsform einer historisch-politischen Gemein- 
schaft, welche sich als solche höchst lebensfähig gezeigt haben 
mag, schlecht und recht hinaus. Gerade die Unabänderlichkeit 
der Verfassung macht den Verfassungsbruch, da ja das historisch- 
politische Staatsleben nicht stillstehen wird, zur unabwendbaren 
geschichtlichen Notwendigkeit. Während nämlich ansonsten der 
Verfassungsbruch nur in der materiellen Tatsache einer bestimmten 
Verfassungsänderung‘? gelegen ist, muß er in unserem vorausgesetz- 
ten Falle des Schweigens einer Verfassung über ihre Abänderungs- 
möglichkeiten in der formalen Tatsache, daß irgend ein Aenderungs- 
versuch erfolgte ®, erblickt werden. Diese selbstgewählte Unverän- 
derlichkeit, aber auch nur sie, ist es denn auch, welche die Verfas- 
sung und damit den auf ihr begründeten Staat im Rechtssinn 
gewissermaßen als Totgeburt und die Gründung eines neuen Staates 
auf Basis einer neuen Verfassung als unvermeidlich erscheinen 
läßt. Ist nämlich die Veränderungsmöglichkeit ausgesprochen, dann 
ist damit von der Verfassung selbst, mag sie im übrigen auch noch so 
3 Die im Grunde bei der Voraussetzung der Verfassungswidrigkeit 
keine „Aenderung“ mehr ist. 
35 Das ist selbstverständlich ein Versuch mit untauglichen Mitteln; 
kommt ein Ergebnis zustande, so handelt es sich nicht um eine Aenderung, 
sondern um eine Umwälzung.
	        

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