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Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 161 — 
reale Existenz wie die Rechtsfähigkeit der Individuen. Auch die letzteren 
haben die Eigenschaft, Personen, d. h. Rechtssubjekte zu sein, vom Recht, 
nicht von der Natur, welche überhaupt nicht „Rechtssubjekte“ hervorzu- 
bringen vermag. Die Rechtsfähigkeit auch der Individuen ist selbstverständ- 
lich sinnlich nicht wahrnehmbar, sondern nur durch den Intellekt 
zu erfassen, ist also ebenfalls nur etwas „Gedachtes“, wenn man einen 
materialistischen Standpunkt einnimmt. Die Persönlichkeit ist stets eine 
juristische, auch wenn sie einen physischen Träger hat. In der 
Sphäre des Rechts ist sie aber keine Fiktion, sondern in demselben 
Sinne etwas Wirkliches, wie irgend eine andere Rechtsschöpfung. Mit ganz 
demselben Rechte wie von der juristischen Persönlichkeit könnte man von 
allen Rechtsinstituten ohne Ausnahme sagen, dass sie „Formeln seien, deren 
sich die juristische Technik zur Abkürzung der Denkwege zu bedienen 
pflegt“ und nicht nur sämmtliche Rechtsbegriffe, sondern auch sämmtliche 
konkrete Rechtsverhältnisse sind lediglich etwas „Gedachtes“ , wenn man 
nur dasjenige als wirklich existent ansieht, was im physikalischen Sinne 
substantiell ist. 
Hinter der Persönlichkeit der Selbstverwaltungskörper verschwinden die 
Einzelinteressenten; die Rücksicht auf die letzteren ist nur das legislatorische 
Motiv zur Schaffung und Anerkennung gewisser Selbstverwaltungskörper. 
Die Einzelnen mögen in den Einrichtungen der Selbstverwaltung eine För- 
derung ihrer Interessen finden und mit Rücksicht hierauf an der Bildung 
der Organe der Selbstverwaltungskörper einen Antheil haben, als Träger 
der Rechte und Pflichten, welche dem Selbstverwaltungskörper zustehen, 
kommen sie juristisch nicht in Betracht. Der Ausdruck „Vertretung“ wird 
ja vielfach in einem unjuristischen Sinne gebraucht; man spricht von dem 
Vertreter einer Ansicht, einer Kunstrichtung, eines Lehrfaches, gewisser 
Interessen. In diesem Sinne kann man sagen, dass in den Gebilden der 
Selbstverwaltung soziale und politische Interessen eine Vertretung finden, 
wie man auch sagen kann, dass ein Monarch oder ein Staatsmann oder ein 
Parlament die Interessen einer Nation „vertreten“. Aber ein Rechtsver- 
hältniss wie Vollmacht oder Auftrag wird dadurch nicht bezeichnet. Der 
Verf. dagegen meint, dass die Angelegenheiten der Selbstverwaltung geführt 
werden „Namens und im Rechte der Selbstverwaltungsberechtigten, d. h. 
einer Gruppe von Staatsangehörigen“ und „dass für sie Vertretungsämter 
entstehen, eine neue Art öffentlich-rechtlichen Auftrags, der vom Staate 
nicht gegeben, sondern nur geordnet wird im Verfolg seiner mitwirkung- 
einräumenden Thätigkeit.“ 8.427 fg. Damit wird meinesErachtens der Erkennt- 
niss von der Rechtspersönlichkeit der Selbstverwaltungskörper ihr dogmatischer 
Werth geraubt oder: mindestens beeinträchtigt. Wenn es auch richtig wäre, 
dass die Rechte des Selbstverwaltungskörpers „nur die Form sind, in welche 
das Mitwirkungsrecht der Einzelnen gebracht ist“ (8. 429), so ist doch diese 
Form eben juristisch massgebend. Die juristische Form ist die Rechts- 
gestalt und auf diese kommt es in der Rechtswissenschaft an, nicht auf ihre 
materiellen Zwecke. Es muss jedoch anerkannt werden, dass in den Einzel- 
ausführungen dieses Abschnittes die unrichtige Grundauffassung nicht ge- 
rade sehr störend sich bemerkbar macht, sondern die juristische Persön- 
lichkeit der Selbstverwaltungskörper im allgemeinen richtig festgehalten wird. 
Auf die zahlreichen, in dem Werke erörterten Einzelfragen einzugehen, 
liegt nicht in der Absicht dieser Besprechung. Nur ein Punkt kann nicht 
ganz mit Stillschweigen übergangen werden. Der Verf. hat eine begreif- 
liche und entschuldbare Vorliebe für seinen Gegenstand; das französische 
Archiv für öffentliches Recht. IT. 1. 11
	        

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