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Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 183 ° — 
Die Verfassung von 1803 im 7. Capitel der Mediationsacte, 
die Erste regelmässige Verfassung des damals entstandenen „Cantons 
(rraubünden“ behielt die altherkömmliche Eintheilung in die drei 
Bünde und die Hochgerichte bei und bestimmte nunmehr in Art. 5 
„die Bestätigung der Gesetze und die Verwaltung sind in den Hoch- 
gerichten auf dem ehemaligen Fuss wieder hergestellt. Die ehe- 
maligen Unterthanenlandschaften werden so eingerichtet, wie die so 
unabhängig waren.“ „Art. 6. Die Verhandlung der Gesetze kommt 
dem Grossen Rathe zu, welcher aus 63 Repräsentanten besteht, die 
aus allen Hochgerichten im gleichen Verhältniss wie ehemals und aus 
allen Theilen des Hochgerichts gewählt werden, ohne Rücksicht 
auf Vorrechte zu nehmen, die allenfalls dagegen sein könnten.“ 
Ein besonderer Artikel (9) bestimmte, dass weder die einzelnen 
Bünde, noch die Hochgerichte anders als durch die Bundeshäupter, 
oder den Grossen Rath mit einander correspondiren, oder direct 
mit anderen Cantonen, oder fremden Mächten in Verbindung 
treten dürfen. 
Eine Ausführungsverordnung der provisorischen Regierungs- 
commission vom 1. April 1803 sagte: „In Zukunft kann nur 
der Grosse Rath Gesetze vorschlagen und die absolute Mehr- 
stimmung über die Begnadigung eines zum Tode verurtheilten Mörders, 
welche im Jahre 1847 stattfand, weil ein Begnadigungsgesetz nicht vorhanden 
war. Man untersuchte damals die Landesarchive nach Präcedenzfällen, es 
fand sich aber ganz naturgemäss keiner vor, weil die Criminnalgerichtsbar- 
keit bei den Hochgerichten (wie noch dermalen bei ihren Nachfolgern, den 
Kreisgerichten) stand und die Begnadigung nur in der Form einer nach- 
träglicnen Modification des Urtheils durch das Gericht selbst üblich war. 
Eine solche geschah nicht selten, besonders etwa auf Ansuchen von Verwandten 
des Verurtheilten, die dann persönlich vor Gericht erschienen und darum 
baten, mitunter war auch das ursprüngliche Urtheil bereits so gemeint, und 
bloss zum Zwecke eines heilsamen Effectes der Abschreckung vorhanden. 
Oefter mussten die um Modification ansuchenden Verwandten auch bestimmte 
Verpflichtungen übernehmen. So wurde im Jahre 1791 ein gewisser Poltera 
von Mühlen, der eine Kuh gestohlen hatte und dafür zum Tode verurtheilt 
worden war, unter der Voraussetzung begnadigt, dass seine Verwandten selbst 
dafür sorgen und hinlängliche Gewähr dafür bieten, dass er in einem sichern 
Gewahrsam untergebracht werde. Jene allgemeine Landesabstimmung von 
1847 ist daher das einzige Beispiel dieser Art. Die Begnadigung wurde mit 
Mehrheit abgewiesen und der Verurtheilte hierauf zu Chur hingerichtet. 
13*
	        

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