Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 328 — 
gebracht worden, wie das namentlich erst in jüngster Zeit geschehen ist aus 
Anlass der verschiedenen Prozesse, welche Bradlaugh's Ausschliessung aus 
dem Parlament hervorgerufen hat (S. 32 f£.). Soll es nun derartigen Zufällen 
überlassen sein, ob eine Regel Theil des Verfassungsrechtes sei oder nicht. 
Das Resultat wäre jedenfalls ein befremdendes. Von der grossen Masse der 
Regeln, welche das Verfassungsleben der Nation in gleicher Weise als ver- 
pflichtende beherrschen, würde ein Theil das Verfassungsrecht bilden, wäh- 
rend ein anderer vollständig ausserhalb derselben stehen und daher gar nicht 
der Cognition der Juristen unterliegen würde. Eine Darstellung der Ver- 
fassung auf dieser Grundlage müsste nothwendig unvollständig und lückenhaft 
sein. Sätze fundamentalster Bedeutung würden fehlen, weil, mangels obrig- 
keitlicher Declaration, lediglich in’s Gebiet der Moral gehörend. 
Freilich handelt Dıicey von derartigen Sätzen in seiner letzten Vorlesung 
als sog. „Öonventions“, aber nicht um ihren Inhalt darzustellen, sondern 
lediglich um den Zusammenhang aufzuzeigen, in welchem sie zu den eigent- 
lichen Rechtssätzen (laws) stehen und doch umfassen diese Conventions das 
ganze Gebiet der gewohnheitsrechtlichen Satzungen, soweit dieselben nicht 
schon durch Richterspruch anerkannt sind. Daneben finden wir allerdings 
nicht wenig Regeln, denen der Charakter von Rechtssätzen nicht beigelegt 
werden kann, die vielmehr als anleitende, frei anzueignende Vorschriften 
erscheinen. Daher sollte auf diese der Name „Conventions“ beschränkt 
werden. sSelbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, dass eine derartige 
Regel im Laufe der Zeit den Charakter eines eigentlichen Rechtssatzes an- 
nehmen kann, und dass es daher im einzelnen Falle schwierig sein mag zu 
entscheiden, ob wir es mit einer Regel der einen oder der andern Art zu 
thun haben, allein diese Schwierigkeit berechtigt uns nicht, den Rechtsbegriff 
auf eine Kategorie von sozusagen handgreiflichen Rechtssätzen zu beschrän- 
ken. Zudem ist diese Schwierigkeit allen Wissensgebieten gemeinschaftlich. 
Es ist vollkommen klar, dass ein Kirschenbaum eine Pflanze, und dass ein 
Affe ein Thier ist; wollte man aber den Begriff der Pflanze auf Lebewesen, 
die in Wurzel, Stamm und Krone gegliedert sind, und den des Thieres auf 
jene beschränken, welche einen Wirbel haben, so würde man nicht nur un- 
zählige den genannten wesentlich gleichartige Geschöpfe von der Betrachtung 
ausschliessen, sondern es auch ganz unmöglich machen, die Grenze zwischen 
dem Thier- und dem Pflanzenreich zu ziehen. 
Will nach dem Gesagten der von DickY angenommene Rechtsbegriff in 
Hinblick auf die englische Verfassung nicht befriedigen, so scheint es uns 
auch, dass er zu einer Auffassung der continentalen und speciell der fran- 
zösischen Verfassung führt, welche von Widerspruch nicht frei ist. Einer- 
seits behauptet der Verfasser, dass das französische Parlament in seiner 
gewöhnlichen Capacität ein nicht souveräner gesetzgebender Körper sei, da 
es Verfassungsgesetze nicht ändern könne, und anderseits ist für ihn eben diese 
Beschränkung, weil der Sanction gegen Uebertretungen entbehrend, keine 
Rechtsvorschrif. Wenn aber, so müssen wir einwenden, das Parlament 
rechtlich in seiner Legislative nicht beschränkt ist, so muss es doch 
wohl souverän sein. Gleichwohl wird aber jeder geneigt sein, der gegen- 
theiligen Anschauung beizutreten und somit eine rechtliche Beschränkung 
der gewöhnlichen gesetzgebenden Vertretungen anzunehmen. 
Bedenken anderer nicht wesentlich juristischer Art sind es, welche die
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment