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Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 42917 7° — 
möglich, auch durch Alle ausgeübt werde. In diesem Sinne 
bekennen wir uns zur absoluten Demokratie, sie ist natürlich 
und zweckmässig, wo immer ein dazu geeignetes Volk vorhan- 
den ist, 
Damit kommen wir auf die etwas schwierige allgemeine 
Beurtheilung des Referendums nach seiner Zweck- 
mässigkeit. Diese Beurtheilung ist zunächst von vornherein 
durch das soeben Gesagte begränzt. Niemand, der politischen 
Verstand besitzt, wird diese Institution in Russland, in der Türkei, 
oder in neugebildeten Staaten, wie Rumänien, Serbien, Bulgarien 
introduziren wollen, die noch zuerst Konsistenz gewinnen müssen, 
oder in denen eine kleine Zahl Gebildeter einer grossen, noch 
rohen und undisziplinirten, an Selbstregierung gar nicht gewöhnten 
Volksmasse gegenübersteht. Oder endlich in Paris, oder wo immer 
sonst ein nicht unerheblicher Theil der: Bevölkerung aus ganz unzu- 
verlässigen Elementen besteht, die durch ein solches Mittel leicht 
von Agitatoren gesammelt und zu einer Macht gegenüber den 
guten Bürgern ausgebildet werden können '?%). Selbst in den 
einzelnen Cantonen der Schweiz fungirt das Referendum nicht 
gleichartig, und es ist sehr leicht, dabei noch heute diejenigen 
zu unterscheiden, die altfreie Gemeinwesen gewesen sind, gegen- 
über anderen, deren Selbstregierung von 1798 datirt. Diese Ein- 
richtung ist, wie die Republik selbst, ein Ehrenzeichen für das 
Volk, das sie verträgt. Es ist damit eben ein emanzipirtes Volk, 
das keine der Arten von Vormundschaft mehr bedarf, die von 
dem Staatsrecht successive erfunden worden sind. 
Daraus ergibt sich aber auch, dass nichts besser zur 
Freiheit erzieht, als die Freiheit selber, sobald einmal 
eine Anzahl von nothwendigen, mehr moralischen als juristischen 
124) Es ist überhaupt dermalen unseres Wissens von der Einführung 
der Volksabstimmung nirgends ernstlich die Rede. Im Jahre 1880 wurde 
von der italienischen Deputirtenkammer eine Commission ernannt, um über 
die Reformen der Gemeinde- und Provinzialverwaltung zu referiren. In dieser 
Commission wurde der Antrag gestellt und angenommen, wichtigere Gemeinde- 
sachen, die Bigenthum und Steuern betreffen, sollten den Gemeindeversamm- 
lungen selbst vorgelegt werden können. Vgl. CRIVELLARI, il referendum,
	        

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