Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 4238 — 
Vorbedingungen, wenigstens in einem erheblichen Theil der 
Bevölkerung vorhanden ist !25). 
Wo diess der Fall ist, ist das Referendum von grosser 
Wirkung zur weiteren Ausbildung des politischen Sinnes und des 
Charakters einer Bevölkerung, und es hat unter allen Umständen 
folgende Vortheile vor dem Repräsentativsystem: 
1) Es erhält zunächst die Gesetzgebung populär in 
doppeltem Sinne. Das Volk lernt sie besser kennen, als diess 
durch irgend eine andere Staatseinrichtung möglich sein würde. 
Selbst „Fortbildungsschulen“ oder „bürgerlicher Unterricht“ werden 
eine solche fortlaufende Bekanntschaft mit allen Gesetzen in allen 
Kreisen der Bevölkerung, wie sie das obligatorische Referendum 
namentlich gibt, niemals vermitteln. Vollends wenn die Gesetze 
stets mit den richtigen Botschaften begleitet sind, so ist diess eine 
politische Erziehung der besten Art und ohne das pedantische, für 
erwachsene selbstdenkende Menschen eher Abstossende, das einer 
politischen Schule im eigentlichen Sinne stets anhaften würde !?®). 
125) Auf alle warten bis sie „reif“ sind, würde im Staatsrecht ebenso 
klug sein, wie wenn man ein Kind ewig am Gängelbande halten wollte. 
Viele Erzieher machen zwar in der That dieses Experiment bei ihren Zög- 
lingen und ernten die Frucht, ewig unselbstständige Menschen. Die Völker 
sind darin von den Einzelnen nicht verschieden. Man muss sie selber gehen 
lassen, sobald sie es irgend vermögen. Schon Kant sagt diess mit den Worten: 
„Zum Reifen für die Freiheit wird doch nothwendig das Gegebensein irgend 
eines Masses von Freiheit als Bedingung erfordert.“ Die ersten Versuche, 
fährt er fort, seien immer beschwerlicher, als da man noch unter der Vor- 
sorge Anderer stund, „aber man reift für die Vernunft nie anders als 
durch eigene Versuche, welche machen zu dürfen man frei sein muss“. 
Wir glauben daher unsererseits nicht, dass die Institution des Referendums 
unbedingt nur für Republiken zugänglich sei. Sie ist in einer con- 
stitutionellen Monarchie ebenfalls denkbar, obwohl sie bisher in keiner 
solchen existirt und überhaupt die Schweiz damit vorläufig allein steht. 
Vieles im Leben der Staaten muss überhaupt versucht werden, man würde 
niemals ohne Versuch zu der Ueberzeugung von der Möglichkeit gelangen. 
Die Freilassung der Sclaven in den amerikanischen Staaten ist ein klassisches 
Beispiel dafür, ihr Resultat ist nach dem Buche von Schurz: „The new South“ 
gegen alle Erwartung ein günstiges gewesen. 
126) Die Frage der bürgerlichen Bildung ist eine sehr ernste für Republiken, 
und wird in der Schweiz sehr viel besprochen. Der Bundespräsident des 
Jahres 1887, Herr N. Droz hat selbst einen „Leitfaden für den bürgerlichen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment