Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 571 — 
10 Mitgliedern in den Gemeinden von 500 oder weniger Einwohnern, 
12 n Don n „  501— 1500 Einwohnern, 
16 „ nn „ „  1501— 2500 n 
21 n »n n „ 2501— 3500 n 
23 n Don „ „  8501--10000 n 
27 n on „ „ 10001—30000 n 
30 n on n „ 830001--40000 n 
32 , on „ „ 40001--50000 „ 
3 n nn n „ 50001--60000 n 
36 on n „ 60001 und mehr Einwohnern.?) 
Die Gemeinderäthe werden auf Grund einer Listenwahl für die ganze 
Gemeinde gewählt; die Sache verhält sich anders nur in dem Falle, wenn 
die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingetheilt wird, deren jeder eine 
der Ziffer der eingeschriebenen Wähler entsprechende Zahl von Gemeinde- 
räthen wählen muss. Diese Theilung in Sectionen kann nur in den folgenden 
zwei Fällen stattfinden: 1) wenn die Gemeinde aus mehreren getrennten 
Ortschaften besteht; 2) wenn die so zusammengesetzte Bevölkerung der 
Gemeinde 10000 Einwohner übersteigt. Sie wird von dem „Conseil general“ 
des Departements, auf den Vorschlag entweder eines seiner Mitglieder, oder 
des Präfekten, oder des Gemeinderaths, oder endlich der Wähler der inter- 
essirten Gemeinde, ausgesprochen. 
Die Gemeinderäthe werden durch allgemeine und direkte Wahl gewählt, 
d. h. alle in die Wahllisten eingeschriebenen Bürger, die sich in keinem von 
dem Gesetze vorgesehenen Unfähigkeitsfalle befinden, haben das Recht 
an der Wahl persönlich Theil zu nehmen. 
In die Wahllisten werden alle Franzosen männlichen Geschlechts nach 
zurückgelegtem 21. Lebensjahre eingetragen. Sie müssen jedoch eine der 
folgenden Bedingungen erfüllen: der Wähler muss 1) seinen wirklichen 
Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder sich darin seit wenigstens sechs 
Monaten aufhalten?); 2) in eine der vier Listen der direkten Steuer, oder der 
Leistungen „en nature“ eingeschrieben sein, und wenn er in der Gemeinde 
nicht wohnt, muss er den festen Willen sein Wahlrecht darin auszuüben, 
ausgedrückt haben; oder zu der Familie eines in das Register der Leistungen 
9) Diese Verfügung bezieht sich nicht auf die Stadt Paris; sie hat 
nämlich 80 Gemeinderäthe, nach dem Verhältnisse von 5 pro Gemeindebezirk 
(Gesetz vom 14. April 1871, Art. 10), andererseits wird das in dem Gesetze 
angegebene Verhältniss durch den Artikel 10 in fine des Gesetzes von 1884, 
um 3 Gemeinderäthe pro Mairie, in den Städten, die wie z. B. Lyon mehrere 
solche besitzen, vermehrt. 
®) Das Gesetz von 1884 hat den Unterschied zwischen den für das 
politische und das municipale Wahlrecht verlangten Wohnsitzbedingungen 
aufgehoben. Die frühere Gesetzgebung verlangte für die Municipalwahl 
einen zweijährigen Wohnsitz in der Gemeindegemarkung; es genügen heute 
sechs Monate zur Befähigung um einen Gemeinderath oder einen Abge- 
ordneten zu wählen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.