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Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_003
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
3
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Full text

— 562 — 
Auf der andem Seite wäre es durchaus falsch, wollte man 
dem Rechtsgrunde, auf welchem die Leistung einer Ausgabe be- 
ruht, keine Bedeutung beimessen. Wer eine Ausgabe für den 
Staat leistet, zu welcher dieser gesetzlich verpflichtet ist, kann 
hierfür niemals rechtlich verantwortlich gemacht, gegen denselben 
kann ein Defektenbeschluss nicht erlassen werden. Würde er 
gleichwohl erlassen, so müsste der Richter ihn aufheben. Gegen 
das Ministerium kann ein Defektenbeschluss niemals ergehen; es 
fehlt die „vorgesetzte Behörde“, die ihn erlassen könnte; politisch, 
nicht rechtlich ist dagegen das Ministerium für die blosse That- 
sache, dass eine Ausgabe ohne HEtatsgesetz gemacht ist, verant- 
wortlich. Sieht man von dem in Preussen nicht üblichen und 
unvollständigen Rechte der allgemeinen Ausgabeverweigerung ab, 
so lassen sich folgende Sätze aufstellen: Die Staatsregierung darf 
alle Ausgaben leisten, welche im Staatshaushaltsgesetz genehmigt 
sind, für andere hat sie die Pflicht der Verantwortung. Diese 
Pflicht ist erfüllt, wenn die ausseretatsmässige Ausgabe Folge 
eines Zustandes ist, für welchen die Staatsregierung nicht verant- 
wortlich gemacht werden kann. Dies ist zunächst dann der 
Fall, wenn die Ausgabe unmittelbar auf Gesetz beruht, sodann 
wenn sie Folge von Handlungen ist, welche mit Zustimmung des 
Landtages geschehen sind (z. B. wenn der Landtag die zur 
Kreirung einer bestimmten Zahl von Beamten erforderlichen 
Mittel bewilligt hat und die Beamten nicht willkürlich wieder 
entlassen werden können oder wenn durch Gesetze also mit Zu- 
stimmung des Landtages, die Staatsregierung zur Einsetzung und 
Erhaltung einer bestimmten Behörde verpflichtet ist?®), endlich 
wenn sie aus Zuständen nothwendig werden, welche die Regie- 
rung nicht eigenmächtig herbeigeführt hat; (z.B. wenn der Fiskus 
se) Hiernach beantwortet sich die Frage, welche Bedeutung etwa die 
Verweigerung der Geldmittel für den kirchlichen Gerichtshof nach sich 
ziehen würde. Vgl. auch Lasker im Abgeordnetenhause am 17. Februar 
1877. — 
„Es versteht sich von selbst, dass ausseretatsmässige aber speziell 
gesetzlich bewilligte Ausgaben als genehmigt zu betrachten sind; weil ein 
Gesetz sie ausdrücklich genehmigt. In der Finanzwirthschaft ist 
nur nothwendig, dass thatsächlich die Zustimmung der Fak- 
toren der Gesetzgebung in irgend einer Weise bewirkt werde,“
	        

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