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Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_008
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Achter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
8
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Full text

— 38 — 
bekanntlich in dem Umstande angegeben, dass diese Länder eine 
bedeutend höhere und zugleich ın anderer Weise und nach 
anderen Grundsätzen zu erhebende Bier-, bezw. Brausteuer haben, 
als die Länder der norddeutschen Brausteuergemeinschaft. 
Der innere Grund muss indess wohl gesucht werden in Be- 
fürchtungen der „verbündeten‘‘ Regierungen dieser drei Länder, 
dass sie, wenn sie die Erträge dieser Verbrauchssteuer auch, 
wie die andern Länder die ihrigen, einfach in die Reichskasse 
fliessen lassen würden, sie dieser auf den Kopf ihrer Bevölkerung 
unverhältnissmässig viel mehr geben würden, als die Länder der 
Brausteuergemeinschaft dies thäten. Sie behalten also diese 
Steuern für sich, und um ihnen daraus bezüglich ihrer Beiträge 
zu den durch die Reichseinnahmen nicht gedeckten gemeinschaft- 
lichen Lasten keinen ungerechtfertigten Vortheil zu Theil werden 
zu lassen, unterwarfen sie sich der ın Art. 38 Abs. 4 enthaltenen 
Bestimmung, wonach sie an den Erträgen der Steuern von Brannt- 
wein und Bier keinen Antheil haben. In die Praxis übersetzt, 
würde das heissen, dass die Matrikularbeiträge dieser Staaten 
im Verhältniss ihrer Einwohnerzahl zu der der übrigen um so viel 
höher sein müssen, als der verhältnissmässige Antheil dieser 
Staaten an den Erträgen dieser beiden Steuern beträgt. Dass 
durch diese ausserordentlich verwickelten Berechnungen das ohne- 
hin schon in seinen Hin- und Herschiebungen so undurchsichtige 
Rechnungswesen des Reiches immer schwieriger wird, liegt auf 
der Hand. 
In weiterer Folge dieser Sonderwirthschaft der drei genann- 
ten Staaten stellte sich nun die Uebergangsabgabe lediglich als 
ein Mittel dar, um von dem in Süddeutschland gebrauten Biere, 
von welchem also der Staat Bayern u. s. w. bereits seine Steuer 
erhoben hat, welches aber in den Ländern der Brausteuergemein- 
schaft seinen Beruf, getrunken zu werden, erfüllt, auch jener 
Gemeinschaft und dadurch dem Reiche ungefähr das zukommen 
zu lassen, was diese sonst von der gleichen Menge in ihrem Ge-
	        

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