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Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_013
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
13
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Full text

9 —_ 
den Ehegatten als Entlastungszeugen zulassen, als Belastungs- 
zeugen nicht zulassen wollte. Erwägt man, dass die Ergründung 
der Wahrheit der Hauptzweck ist, so erscheint unser heutiges 
Verfahren in einem recht eigenartigen Lichte. Auf der Anklage- 
bank sitzt diejenige Person, welche vermutlich am besten über den 
ganzen Fall orientiert ist und ebendieser Person ist seit ihrer Ver- 
haftung der Mund verschlossen. Man hört häufig die Behaup- 
tung, dass der Angeklagte Gelegenheit habe, sich zu äussern. 
Es wird allerdings dem Angeklagten bei der förmlichen Erhebung 
der Anklage vor dem Polizeirichter bedeutet, dass er Erklärungen 
abgeben könne, dass dieselben indessen protokolliert und gegen 
ihn verwendet werden würden. Unter hundert Fällen findet sich 
kaum einer, in welchem der Angeklagte wirklich Erklärungen ab- 
giebt. Das Verfahren vor dem Polizeirichter hat bekanntlich nur 
die Bedeutung eines Vorverfahrens. Hinzukommt, dass man 
Aeusserungen des Angeklagten im Vorverfahren im späteren Haupt- 
verfahren nicht ohne Unbill benutzen kann, da seit den Aeusse- 
rungen neue Momente aufgetreten sein werden, welche der An- 
geklagte bei seinen Aeusserungen nicht kannte. Endlich haben 
blosse Aeusserungen, deren Richtigkeit nicht im Wege des Kreuz- 
verhörs sondiert ist, gar keinen Wert. In den seltenen Fällen, 
in welchen Angeklagte Erklärungen abgegeben haben, sind letz- 
tere schwerlich die Ursache der Freisprechung gewesen; wohl 
aber steht zu erwarten, dass eine regelrechte Vernehmung zur 
Freisprechung vieler Unschuldigen führen wird.“ 
Der dem Entwurfe zugrunde liegende, allgemeine, abstrakte 
Gedanke, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seine Version 
vorzutragen, fand auch die Billigung des nächsten Redners. Die 
Schwierigkeiten entständen erst mit der praktischen Durchführung. 
Solange der Angeklagte einen geschickten Verteidiger habe, 
mache die Vorlage keine Schwierigkeiten. Letztere kämen erst 
dann zum Vorschein, falls der Angeklagte ungebildet sei "und 
keinen Verteidiger habe. Ein ungebildeter Mann vermöge keine 
7*
	        

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