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Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_013
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
13
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Full text

— 345 — 
lungskosten abhängig gemacht, trotzdem solche Baubeschränkung, 
weil ausserhalb der Aufgabe dieser liegend, als rechtsunzulässig er- 
kannt wurde. Die Bauausführung wird jedoch bis nach erfolgtem 
Ausserkraftsetzen der Baubeschränkung im Verwaltungsstreitver- 
fahren hingehalten und dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil 
dem Bauherrn oftmals bereitet. Deshalb soll man sich wohl hüten, 
neue Verzögerungsmöglichkeiten geplanter Bauvorhaben und An- 
lass zu neuen Verwaltungsstreitfragen zu schaffen, ohne dass 
dazu ein zwingender Grund vorliegt und daraus die Abwendung 
eines das Gemeinwohl schädigenden Missstandes zuverlässig zu 
erwarten ist. Die Gefahren aus der Wirksamkeit des Bauschöffen- 
amtes für die überwiegende Mehrheit und den besseren Teil der 
Staatsbürger sind aber so naheliegende und folgenschwere, dass 
ihnen gegenüber nicht in das Gewicht fallen kann, ob daraus für 
einen kleinen Bruchteil ein wirtschaftlicher Nachteil abgewendet 
werden könnte, welcher sich schon bei einiger Vorsicht in der 
Kreditgewährung leicht vermeiden lässt, ohne erst des polizei- 
lichen Eingreifens und Schutzes benötigt zu sein. 
Ohne die Unternehmer eines Baues, seien dieselben selbst 
Bauherren oder blos ausführende Werkmeister, einer weiteren 
polizeilichen Beschränkung zu unterwerfen, als welcher sie jetzt 
bereits unterliegen und ohne in die verfassungsmässig gewähr- 
leistete Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums ein- 
zugreifen, ohne endlich mit der auf dem Eintragungsprinzip be- 
ruhenden Rangordnung der Gläubiger zu brechen, lässt sich dem 
Schutzbedürfnisse der Baugläubiger, d. h. der an einer Bauaus- 
führung beteiligten Werkmeister und Lieferanten, gegen Verluste 
an Werklohn und Lieferungspreis wirksam entsprechen, wenn das 
Brauchbare aus jedem der vorangeschickten Vorschläge benutzt 
und den Rechtsregeln gesetzliche Anerkennung verschafft wird. 
1. Die Bauerlaubnis wird nur dem eingetragenen Grundeigener 
oder dessen Vertreter erteilt. 
2. Von Amtswegen wird vor Aushändigung derselben ein Ver- 
merk im Grundbuche bewirkt, dass das Grundstück im Bau 
befangen ist. 
3. Dieser an der nächstoffenen Stelle der zweiten Abteilung
	        

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